Federal Court Rejects Constitutional Appeal on Final Child Support Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a constitutional appeal against a decision by a cantonal court, which had denied his objection to a definitive legal ruling requiring him to pay a specific amount related to child support. The cantonal court based its ruling on a previous enforceable judgment and found that the complainant did not provide sufficient evidence to support claims of partial debt repayment. Additionally, the court ruled that the complainant's request for legal aid was denied due to the lack of merit in his appeals. The complainant's constitutional complaint was not sufficiently substantiated according to legal requirements, and thus, it was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Rejects Constitutional Appeal on Final Child Support Enforcement: The cantonal court based its ruling on a previous enforceable judgment and found that the complainant did not provide sufficient evidence to support claims of partial debt repayment. Additionally, the court ruled that the complainant's request for legal aid was denied due to the lack of merit in his appeals. The complainant's constitutional complaint was not sufficiently substantiated according to legal requirements, and thus, it was dismissed.
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KI-generiertCited in the dispositive as the procedural basis for the Court's decision not to enter into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive for the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Cited in the dispositive to impose court costs on the Appellant because they lost the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_2/2012
Urteil vom 6. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, vertreten durch C.________,
2. C.________,
beide vertreten durch die Jugendsekretariate Bezirke D.________ und E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 6. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 15'030.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 6. Dezember 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Unterhaltsbeiträge) beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2011 (betreffend Abänderung des Scheidungsurteils) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), dessen sachliche Richtigkeit dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, für die vom Beschwerdeführer behauptete teilweise Tilgung der Schuld lege dieser keine Belege vor ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), die vom Beschwerdeführer vor Obergericht zum ersten Mal eingereichten Urkunden seien unbeachtlich ( Art. 326 ZPO ), wie bereits für das erstinstanzliche Verfahren könne dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Alimentenberechnung als falsch zu bezeichnen und die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu fordern, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Möglichkeit eines Abänderungsprozesses zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann