Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_2/2011 KI-generiert

Debt Enforcement Denial Based on Conflicting Debtor Identity Upheld by Supreme Court

Geschäftsnummer 5D_2/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning provisional legal opening, a company filed a constitutional complaint against a decision by a higher court that had overturned a first-instance order granting provisional legal relief for a disputed amount. The higher court determined that the identity of the debtor specified in the legal title did not match the party involved in the proceedings, leading to the rejection of the company's request. The company, in its appeal to the federal tribunal, failed to substantiate any violations of constitutional rights as required, resulting in the tribunal's decision not to entertain the complaint due to insufficient justification. Furthermore, the company was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Denial Based on Conflicting Debtor Identity Upheld by Supreme Court: The higher court determined that the identity of the debtor specified in the legal title did not match the party involved in the proceedings, leading to the rejection of the company's request. The company, in its appeal to the federal tribunal, failed to substantiate any violations of constitutional rights as required, resulting in the tribunal's decision not to entertain the complaint due to insufficient justification. Furthermore, the company was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Geburtsschein verfassungsmässige Anforderung Vereinigung Identitätsnachweispflicht Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The main ground for declaring the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_2/2011

Urteil vom 20. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) vom 13. Dezember 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 918.89 abgewiesen hat,

in die Beschwerdeberichtigung vom 17. Januar 2011,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 13. Dezember 2010 erwog, der von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel verurkundete Pfändungsverlustschein weise als Schuldner (des ungedeckt gebliebenen Betrags von Fr. 918.89) Z.________ (geb. am 17. November 1955, Büren 13, 5272 Gansingen) aus, gemäss Auskunft der dortigen Einwohnerkontrolle sei indessen der einzige an der erwähnten Adresse wohnhafte und im vorliegenden Verfahren betriebene Y.________ am 4. August 1931 geboren worden, es fehle somit an der Identität des Betriebenen mit dem aus dem Titel Verpflichteten, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 13. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann