Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_2/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Constitutional Appeal Regarding Definitive Authorization for Debt Collection Based on Municipal Construction Fees

Geschäftsnummer 5D_2/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipal authority regarding the issuance of a final debt collection order amounting to a specified sum. The individual contested the decision of a cantonal court, which upheld the validity of the debt collection based on a prior agreement made by the municipal council. The individual argued that the cantonal court had erred, claiming a respect for constitutional rights was lacking; however, the court found that the complaint did not adequately address the specific legal reasoning of the prior decision or demonstrate how constitutional rights were violated. Consequently, the court declined to proceed with the complaint, citing insufficient grounds for contesting the previous ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Constitutional Appeal Regarding Definitive Authorization for Debt Collection Based on Municipal Construction Fees: The individual contested the decision of a cantonal court, which upheld the validity of the debt collection based on a prior agreement made by the municipal council. The individual argued that the cantonal court had erred, claiming a respect for constitutional rights was lacking; however, the court found that the complaint did not adequately address the specific legal reasoning of the prior decision or demonstrate how constitutional rights were violated. Consequently, the court declined to proceed with the complaint, citing insufficient grounds for contesting the previous ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Anwaltskosten verfassungsmässige Anforderung Anspruch auf Nachzählung Steuerrecht Baustoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal should not be proceeded upon due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_2/2010

Urteil vom 26. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'516.25 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG (insbesondere mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 18. November 2009 erwog, die Betreibungsforderung stütze sich auf einen rechtskräftigen Beschluss des Gemeinderats Y.________ vom 7. Mai 2007 (Baubewilligungs- und andere Gebühren) und damit auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel, im Rechtsöffnungsverfahren dürfe der Rechtsöffnungsrichter die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen, gegen diesen Titel habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb er rechtskräftig geworden und die Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 18. November 2009 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die Rechtsöffnungsforderung materiell zu bestreiten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann