Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_2/2009 KI-generiert

Rejection of Constitutional Complaint for Lack of Substantiation and Abusive Tactics in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_2/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint by an individual against a decision made by a regional court, which had denied them free legal assistance citing the hopelessness of their appeal related to a debt claim arising after the initiation of bankruptcy proceedings. The complaint also challenged the court's dismissal of the individual's objection regarding the lack of new assets applicable to the claim. The regional court noted the complainant's history of repeatedly filing unsuccessful appeals and warned that future similar complaints would not be entertained. The federal court ultimately found the complaint to be inadmissible, highlighting the lack of substantive justification regarding the alleged constitutional violations claimed by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Rejection of Constitutional Complaint for Lack of Substantiation and Abusive Tactics in Debt Enforcement Case: The complaint also challenged the court's dismissal of the individual's objection regarding the lack of new assets applicable to the claim. The regional court noted the complainant's history of repeatedly filing unsuccessful appeals and warned that future similar complaints would not be entertained. The federal court ultimately found the complaint to be inadmissible, highlighting the lack of substantive justification regarding the alleged constitutional violations claimed by the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Geldschuld Ausstandsbegehren Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Used in combination with Art. 117 BGG as a ground for not entering on the appeal due to lack of required substantiation of constitutional violations.

Art. 117 BGG

Basis for not entering on the constitutional appeal due to lack of sufficient reasoning (combined with Art. 108 Abs. 1 lit b and c BGG).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of his submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_2/2009/don

Urteil vom 7. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ausgleichskasse),

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einrede des fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. November 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Unzulässigerklärung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einrede des fehlenden neuen Vermögens (in einer Betreibung für eine erst nach Konkurseröffnung entstandene Forderung von Fr. 397.95) nicht eintrat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sodann auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "alle vorbefassten" Bundesrichterinnen und Bundesrichter nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 8. November 2008 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthalte nur Anträge und Argumente, die dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,

dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann