Debtor's Appeal Against Cost Advance Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged a decision by the Basel-Stadt Cantonal Court, which had granted definitive legal enforcement to the Canton of Basel-Stadt on a fee demand of 300 Swiss Francs, related to a debt enforcement case. The appellant, unsatisfied with the court's request for an advance on legal costs of 150 Swiss Francs and the denial of suspensive effect, took the matter to the Swiss Federal Tribunal. However, because the case involved a dispute amounting to less than 30,000 Swiss Francs, a civil law appeal was not permissible, leaving the appellant with the option of a constitutional complaint. The appellant failed to raise constitutional issues or establish conditions for challenging interim decisions, making the complaint inadequately substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Debtor's Appeal Against Cost Advance Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation: The appellant, unsatisfied with the court's request for an advance on legal costs of 150 Swiss Francs and the denial of suspensive effect, took the matter to the Swiss Federal Tribunal. However, because the case involved a dispute amounting to less than 30,000 Swiss Francs, a civil law appeal was not permissible, leaving the appellant with the option of a constitutional complaint. The appellant failed to raise constitutional issues or establish conditions for challenging interim decisions, making the complaint inadequately substantiated.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
The court decided to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_199/2023
Urteil vom 2. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2023 (BEZ.2023.63).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel dem Kanton Basel gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 8. September 2022 in der Betreibung Nr. xxx für eine Gebührenforderung von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung.
Im von der Schuldnerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren verlangte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diese Verfügung wendet sich die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 an das Bundesgericht mit dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO .
Erwägungen:
1. Bei der zugrunde liegenden Sache geht es um eine Rechtsöffnung mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--, so dass diesbezüglich die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist ( Art. 113 BGG ). Umso mehr gilt dies für den damit zusammenhängenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung.
Im Bereich der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein nicht verfahrensabschliessender Zwischenentscheid ist (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3).
3. Die Beschwerdeführerin erhebt weder Verfassungsrügen noch legt sie die besonderen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise Anfechtung von Zwischenentscheiden dar. Die inhaltlich kaum verständlichen Ausführungen scheinen sich im Übrigen gar nicht auf die Rechtsöffnungsangelegenheit zu beziehen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli