Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_199/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Vexatious Submission in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_199/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht des Kantons Bern dismissed his appeal as irrelevant and frivolous concerning a debt enforcement proceeding initiated by the Canton of Bern's tax authorities. This proceeding granted a definitive judgment for 460 Swiss Francs owed in fines and fees. The appellant had argued that the rejection of his submission as frivolous constituted a judicial admission of guilt and went on to make numerous accusations against the judiciary and other authorities, claiming persecution and misuse of public funds. However, his complaints were dismissed as irrelevant and poorly substantiated, resulting in the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal and requiring the appellant to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Vexatious Submission in Debt Enforcement Case: This proceeding granted a definitive judgment for 460 Swiss Francs owed in fines and fees. The appellant had argued that the rejection of his submission as frivolous constituted a judicial admission of guilt and went on to make numerous accusations against the judiciary and other authorities, claiming persecution and misuse of public funds. However, his complaints were dismissed as irrelevant and poorly substantiated, resulting in the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal and requiring the appellant to cover court costs.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren) Schuldbetreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ungenügende Rechtsschrift ZPO-Bestimmung Amtsmissbrauch Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted based on the criteria for inadmissibility in simplified procedure.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The procedural rule applied for the non-admission of the appeal in conjunction with the specific grounds for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_199/2018

Urteil vom 7. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegner,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 18 538 BEE).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern) gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 460.-- (Bussen und Gebühren) (Verfahren CIV 18 4952). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2018 an das Obergericht des Kantons Bern. Am 14. November 2018 schickte ihm das Obergericht die Eingabe ohne Behandlung zurück, da sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO sei.

Am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer mit "Völker-, Menschenrechts-, Rassismus- und Strafklage" an das Bundesgericht gewandt.

2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei haltlos, seine Eingabe als querulatorisch zu bezeichnen, dies stelle eine Schuldanerkennung der Justiz dar und es handle sich um eine gängige Methode, ihn und seine Familie einzuschüchtern und zu bedrohen. Die Beschwerde verliert sich in zahllosen Vorwürfen an die Justiz und andere Behörden. Ein Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist dabei nur insoweit erkennbar, als der Beschwerdeführer offenbar die Bezahlung von Steuern und Abgaben generell ablehnt, da er sich und seine Familie durch Behörden und Justiz verfolgt und als Opfer eines verdeckten Krieges sieht und die Steuergelder und Bussen der Finanzierung des organisierten Verbrechens, der Bedrohung der Bevölkerung und der Geiselnahme und Misshandlung von Kindern dienten. All dies ist jedoch nicht geeignet um darzulegen, weshalb das Obergericht seine Eingabe hätte an die Hand nehmen müssen und dass seine kantonale Eingabe zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch bezeichnet worden wäre. Vielmehr ist auch die vorliegende Beschwerde querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und zudem offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg