Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_198/2018 KI-generiert

Fee Refusal Upheld in Inadmissible Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_198/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Appellationsgericht Basel-Stadt dated August 30, 2018. The Appellationsgericht had previously dismissed a complaint related to court costs and imposed costs on the plaintiff. Subsequently, the plaintiff requested the waiver, reduction, or deferment of these court costs and a stop to reminders for payment. The Appellationsgericht rejected these requests, prompting the plaintiff to file a complaint with the Federal Tribunal. However, this appeal concerns earlier decisions and arguments related to financial hardship and points previously addressed in judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 112 Abs. 1 ZPO; Fee Refusal Upheld in Inadmissible Constitutional Complaint: The Appellationsgericht had previously dismissed a complaint related to court costs and imposed costs on the plaintiff. Subsequently, the plaintiff requested the waiver, reduction, or deferment of these court costs and a stop to reminders for payment. The Appellationsgericht rejected these requests, prompting the plaintiff to file a complaint with the Federal Tribunal. However, this appeal concerns earlier decisions and arguments related to financial hardship and points previously addressed in judicial proceedings.

Schlagwörter

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Erlass, Herabsetzung und Stundung von Gerichtskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenerlass Anwaltskosten Rechtsvorschlag Verfassungsgerichtsbarkeit Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to refuse to enter into the appeal proceedings in the simplified procedure due to inadmissibility, lack of reasoning, and vexatious conduct.

Art. 117 BGG

Cited alongside Art. 108 BGG for refusing to enter into the appeal proceedings due to lack of sufficient reasoning (strict appeal requirement).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_198/2018

Urteil vom 10. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass, Herabsetzung und Stundung von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. August 2018 (DG.2018.31).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (BEZ.2017.31). Das Appellationsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Am 17. August 2018 mahnte es ihn zur Zahlung des noch offenen Betrages von Fr. 300.--. Am 18. August 2018 verlangte der Beschwerdeführer den Erlass der Gerichtskosten, eventuell deren Herabsetzung und subeventuell deren Stundung sowie einen Mahnstopp. Mit Entscheid vom 30. August 2018 wies das Appellationsgericht diese Gesuche ab. Es erhob keine Kosten.

Am 2. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Entscheid des Appellationsgerichts BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 kann nicht noch einmal angefochten werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_816/2017 vom 1. November 2017 behandelt.

Der anfechtbare Entscheid DG.2018.31 betrifft einzig die Gerichtskosten, ist damit vermögensrechtlicher Natur und erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Da sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Der Beschwerdeführer kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen ( Art. 116 BGG ), wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Appellationsgericht hat in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO erwogen, dass ein Erlass (bzw. eine Herabsetzung, d.h. ein Teilerlass) vorliegend nicht möglich sei. Da mit einem Erlass die strengeren Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umgangen werden dürften, sei kein Erlass möglich, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos, gar trölerisch, gewesen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass mit einer Stundung die Aussicht auf vollständige Zahlung verbessert würde. Der Beschwerdeführer behaupte selber, sein angeblicher Härtefall sei nicht bloss vorübergehender Natur und er lebe seit Jahren unter dem Existenzminimum. Eine Stundung wäre damit zwecklos und auch ein Mahnstopp komme nicht in Betracht.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere genügt die Behauptung nicht, das Appellationsgericht stelle willkürliche Sachverhaltsbehauptungen und absurde Fehlinterpretationen auf. Soweit er geltend macht, seine dauernde und nicht selbst verschuldete Mittellosigkeit genügend dargetan zu haben, übergeht er, dass es nach den appellationsgerichtlichen Erwägungen für einen Erlass nicht ausschliesslich darauf ankommt. Ebenso wenig genügt die wahllose Aufzählung angeblich verletzter Rechte. Insbesondere verkennt er, dass es im angefochtenen Entscheid nicht um die unentgeltliche Rechtspflege geht. Ein entsprechendes Gesuch wäre im Verfahren BEZ.2017.31 zu stellen gewesen. Welche Parteibezeichnungen fehlen sollen, legt er nicht dar. Zu grossen Teilen hat die Beschwerde im Übrigen gar keinen Bezug zum Entscheid DG.2018.31, sondern bezieht sich auf ein anderes, die (angebliche) Schuldnerin B.________ betreffendes Verfahren (dazu Urteil 5A_624/2018 vom 13. August 2018). Auf die entsprechenden Anträge und Ausführungen ist nicht einzugehen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist schliesslich die Forderung auf Genugtuung und Schadenersatz.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ).

5. Das Verfahren vor Bundesgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht kostenlos. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht, doch wäre ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg