Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_197/2021 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Enforcement Order for Unpaid Social Benefits

Geschäftsnummer 5D_197/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision by the District Court of Dielsdorf, which had granted a definitive legal judgment in favor of the local municipality concerning the recovery of CHF 3,631.30, plus interest, related to the reimbursement of wrongly received social assistance benefits. The individual contested this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal, prompting him to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complaint to the Federal Tribunal was found procedurally deficient and lacked substantive argumentation regarding the violation of constitutional rights, thus the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 57 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Inadmissibility of Appeal Against Enforcement Order for Unpaid Social Benefits: The individual contested this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal, prompting him to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complaint to the Federal Tribunal was found procedurally deficient and lacked substantive argumentation regarding the violation of constitutional rights, thus the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungsforderung Verwaltungsbeschwerde missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Streitwert Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) because it lacked sufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 to declare non-entry into the merits due to insufficient reasoning for the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_197/2021

Urteil vom 2. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Dielsdorf,

handelnd durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. September 2021 (RT210167-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. August 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf eine Verfügung vom 30. Oktober 2019 betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'631.30 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Urteil vom 24. September 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.

3. Der Beschwerdeführer möchte sich persönlich vor Gericht verteidigen. Auf eine mündliche Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch ( Art. 57 BGG ). Das Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

4. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

5. Vor Obergericht wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019. Das Obergericht hat erwogen, dass diese Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht überprüft werden könne. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen wiederholt er seinen Standpunkt, er sei unschuldig und das Sozialamt habe ihn wie einen Verbrecher behandelt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg