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5D_197/2017 KI-generiert

Company v. Swiss Confederation and Others (Frivolous Appeal)

Geschäftsnummer 5D_197/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a liquidated company against several entities, including the Swiss government and various cantons, claiming legal denial by an appellate court. The appellate court dismissed the complaint as querulous, leading the company to further contest this dismissal at the Federal Tribunal, alleging a denial of justice. The Federal Tribunal found the subsequent complaint to be incomprehensible, lacking sufficient reasoning, and it reiterated the appellate court's characterization of the original complaint as querulous. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint and categorized it as abusive.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Company v. Swiss Confederation and Others (Frivolous Appeal): The appellate court dismissed the complaint as querulous, leading the company to further contest this dismissal at the Federal Tribunal, alleging a denial of justice. The Federal Tribunal found the subsequent complaint to be incomprehensible, lacking sufficient reasoning, and it reiterated the appellate court's characterization of the original complaint as querulous. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint and categorized it as abusive.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Eidgenossenschaft Rückkehrrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Liquidation der GmbH Holdinggesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used by the presiding member to dismiss the appeal without entering into the merits because it was obviously inadmissible and lacked proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_197/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. September 2017 (VA 2017 1).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Obergericht des Kantons Zug am 18. September 2017 eine Beschwerde gegen die Schweiz, die Schweizerische Post, die Kantone Zug, Zürich, Schwyz, Aargau, Graubünden, Bern, Waadt und viele weitere Personen ein. Mit Schreiben vom 22. September 2017 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde sei querulatorisch, weshalb sie ohne Weiteres zurückgeschickt werde ( Art. 132 Abs. 3 ZPO ).

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2017 an das Bundesgericht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Die Eingabe ist praktisch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu einer Vielzahl von Themen und stellt zahlreiche Anträge, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweigerung haben. Weshalb das Obergericht die Beschwerde vom 18. September 2017 hätte behandeln müssen und weshalb sie nicht als querulatorisch hätte beurteilt werden dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde an das Bundesgericht erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Im Übrigen erweist sie sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen, da diese der Beschwerdeführerin als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg