Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_196/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 5D_196/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a decision by the Dorneck-Thierstein district court, which had granted a definitive legal order to the State of Solothurn for a payment of CHF 1,200 plus interest against him. The complainant submitted several objections on August 28, 2023, which were treated as a complaint by the Solothurn Higher Court. However, the Higher Court deemed the complaint insufficiently reasoned and decided not to entertain it in a decision on September 12, 2023. Following this, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal also noted the lack of proper argumentation regarding constitutional rights violations by the Higher Court, and thus did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Substantiation Requirements: The complainant submitted several objections on August 28, 2023, which were treated as a complaint by the Solothurn Higher Court. However, the Higher Court deemed the complaint insufficiently reasoned and decided not to entertain it in a decision on September 12, 2023. Following this, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal also noted the lack of proper argumentation regarding constitutional rights violations by the Higher Court, and thus did not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung verfassungsmässige Anforderung Einstellung des Konkursverfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit substantiierte Begründung Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 108 to apply the simplified procedure for non-admission.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_196/2023

Urteil vom 1. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. September 2023 (ZKBES.2023.113).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 23. August 2023 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dorneck die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.-- nebst Zins.

Am 28. August 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Richteramt fünf verschiedene "Einsprachen" ein, die an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurden. Das Obergericht nahm die Eingaben als Beschwerde entgegen. Mit Beschluss vom 12. September 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 6. Oktober 2023 (Poststempel) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 13. Oktober 2023 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer angefragt, ob die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts entgegengenommen werden soll. Am 17. Oktober 2023 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erneut an das Bundesgericht gewandt.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) sind die Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen wendet er sich gegen eine Forderung der Staatsanwaltschaft. Er setzt sich aber nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils zu befassen hat. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keine Anhörung/Beurteilung stattgefunden. Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, dass sich der Vorwurf an das Obergericht richten würde. Soweit der Beschwerdeführer eine Vermischung von Strafrecht und Zivilprozess kritisiert, bleibt unklar, worauf er abzielt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg