Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_196/2012 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Admissibility Ruling Upheld

Geschäftsnummer 5D_196/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had ruled on the issue of a definitive legal opening in a financial matter. The individual contested this decision, arguing procedural issues related to the admissibility of their complaint against the initial legal opening order. However, the Cantonal Court determined that the complaint did not meet the necessary legal thresholds, particularly concerning the threshold for appeal and the lack of substantial grounds for the claim of constitutional violations. Consequently, the Federal Tribunal addressed the admissibility of the complaint and found it unpermissible due to insufficient justification of claimed rights violations, ultimately opting not to proceed with the review.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debt Enforcement Challenge Admissibility Ruling Upheld: The individual contested this decision, arguing procedural issues related to the admissibility of their complaint against the initial legal opening order. However, the Cantonal Court determined that the complaint did not meet the necessary legal thresholds, particularly concerning the threshold for appeal and the lack of substantial grounds for the claim of constitutional violations. Consequently, the Federal Tribunal addressed the admissibility of the complaint and found it unpermissible due to insufficient justification of claimed rights violations, ultimately opting not to proceed with the review.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Urteilsvollstreckung Sistierung des Verfahrens Begründung in der Sache Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter an appeal because the constitutional appeal was inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_196/2012

Urteil vom 8. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 800.-- (nebst Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 7. November 2012 erwog, das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes hinsichtlich der (versäumten) Beschwerdefrist könne in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde offen bleiben, die Beschwerde, die lediglich einen Sistierungsantrag enthalte, sei nämlich deshalb unzulässig, weil der Sistierungsantrag, sofern er sich auf die Betreibung bzw. das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren beziehen sollte, neu sei, unzulässig wäre die Beschwerde aber auch dann, wenn sich der Sistierungsantrag auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren beziehen sollte, weil es diesfalls an einem materiellen Beschwerdeantrag fehlen würde, im Ergebnis liege somit entweder ein unzulässiger oder gar kein Beschwerdeantrag vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 7. November 2012 verletzt sein sollen,

dass es der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung auch unterlassen hat, "in den nächsten 15 Tagen" nach Beschwerdeeinreichung (10. Dezember 2012) die Beschwerde zurückzuziehen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die (vom Beschwerdeführer ebenfalls in Aussicht gestellte) Alternative der Beschwerdeergänzung zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist ohnehin unzulässig gewesen wäre,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann