Constitutional Complaint Against Fine Execution Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a complainant who filed a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court, which rejected the complainant's objection to a definitive enforcement order for the payment of a fine and court costs, totaling a specified amount based on a prior ruling. The Cantonal Court determined that the complaint lacked substantial arguments and failed to meet the procedural requirements for a valid appeal. The Federal Tribunal found that the complainant did not properly substantiate claims regarding constitutional rights violations and noted that the appeal was clearly insufficiently justified, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of a request for free legal assistance. Consequently, the complainant was ordered to bear court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Fine Execution Dismissed for Insufficient Justification: The Cantonal Court determined that the complaint lacked substantial arguments and failed to meet the procedural requirements for a valid appeal. The Federal Tribunal found that the complainant did not properly substantiate claims regarding constitutional rights violations and noted that the appeal was clearly insufficiently justified, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of a request for free legal assistance. Consequently, the complainant was ordered to bear court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive as the procedural basis for not entering the substance of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive regarding the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_196/2011
Urteil vom 1. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Appenzell Ausserrhoden, Gerichtskasse Appenzell AR, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'737.-- (Busse und Verfahrenskosten auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Appenzell A.Rh. vom 18. Oktober 2010) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Oktober 2011 erwog, einerseits genüge die - weder einen substantiierten Antrag noch eine substantiierte Begründung enthaltende - Beschwerde, die keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid aufweise, den formellen Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO nicht, anderseits habe die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, beruhe doch die Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG und erwiesen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 SchKG als unbeachtlich, zufolge Verzichts auf Gerichtskosten sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, das dem Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangene Strafverfahren zu kritisieren und einen Pflichtverteidiger im Strafverfahren zu fordern, zumal im Rechtsöffnungsverfahren die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüft werden kann,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann