Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_195/2023 KI-generiert

Appellant's Challenge to Security Deposit for Court Costs

Geschäftsnummer 5D_195/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a civil complaint against a decision by the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden, which granted definitive legal enforcement for a debt collection of 1,229.75 Swiss Francs plus interest initiated by the Swiss Confederation, represented by the Cantonal Tax Administration. The dispute arose when the cantonal court ordered the individual to pay a court cost advance of 200 Swiss Francs, a decision the individual challenged. The individual further requested the suspension of all current and future tax obligations related to grievances against governmental actions during the COVID-19 pandemic, which the court deemed unrelated to the actual proceedings concerning the cost provision order. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but due to procedural reasons, including the complaint's insufficient justification and the non-appealable nature of certain intermediate decisions, the federal tribunal declared the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG; Appellant's Challenge to Security Deposit for Court Costs: The dispute arose when the cantonal court ordered the individual to pay a court cost advance of 200 Swiss Francs, a decision the individual challenged. The individual further requested the suspension of all current and future tax obligations related to grievances against governmental actions during the COVID-19 pandemic, which the court deemed unrelated to the actual proceedings concerning the cost provision order. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but due to procedural reasons, including the complaint's insufficient justification and the non-appealable nature of certain intermediate decisions, the federal tribunal declared the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung) Streitgegenstand Vollstreckungskosten Zahlungsbefehl Vorentscheid anfechtbarer Zwischenentscheid Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by the presiding member of the division in a simplified procedure because it was clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the appeal was not upheld.

Art. 93 BGG

Cited in relation to the interlocutory nature of the decision on the cost advance payment, which limited the scope of appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_195/2023

Urteil vom 23. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, 9100 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Präsidium, vom 13. September 2023 (ERZ 23 64).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'229.75 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. September 2023 setzte das Obergericht Appenzell Ausserroden dem Beschwerdeführer Frist an zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 200.--.

Dagegen - sowie gegen eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5D_194/2023) - hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.

2.1. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Dieses kann jedoch vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers ist vom Obergericht noch nicht beurteilt worden.

Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Sistierung aller aktuellen und künftigen Steuerforderungen gegen alle Menschen, die ihre Weigerung zur Steuerzahlung mit der fehlenden Evidenz rund um die Massnahmen zur Bewältigung der Covid-Pandemie begründeten. Dies ist nicht Verfahrensthema. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Kostenvorschussverfügung des Obergerichts.

2.3. Die Begründung und auch die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Der Beschwerdeführer verweist auf seine Eingaben an das Obergericht und weitere Vorinstanzen und bezeichnet diese als integralen Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist nicht einzugehen.

2.4. Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist ( BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen legt er dar, weshalb er nicht mehr bereit ist, Steuern zu zahlen, und erhebt Vorwürfe gegen die Behörden im Zusammenhang mit der Corona-Politik.

2.5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, das sich im Übrigen nicht auf die Kostenvorschussverfügung, sondern auf die Vollstreckung der Steuerforderung bezieht.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg