Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_195/2014 KI-generiert

Execution Proceedings for Maintenance Payments Upheld Despite Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_195/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding the enforcement of outstanding alimony payments amounting to a specific sum. The cantonal court had previously denied the complainant's appeal against the definitive ruling that permitted the enforcement of these payments based on an existing divorce decree. The complainant argued that there had been a verbal agreement for a reduction in the alimony, which was not formally documented. However, the court found that the complainant failed to adequately justify claims of constitutional violations regarding the earlier decision, leading to the dismissal of the complaint by the higher court. The ruling also imposed legal costs on the complainant without awarding any compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Execution Proceedings for Maintenance Payments Upheld Despite Constitutional Appeal: The cantonal court had previously denied the complainant's appeal against the definitive ruling that permitted the enforcement of these payments based on an existing divorce decree. The complainant argued that there had been a verbal agreement for a reduction in the alimony, which was not formally documented. However, the court found that the complainant failed to adequately justify claims of constitutional violations regarding the earlier decision, leading to the dismissal of the complaint by the higher court. The ruling also imposed legal costs on the complainant without awarding any compensation.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Zinszahlung vollstreckbarer Entscheid Scheidungsverfahren verfassungsmässige Anforderung Zahlungsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive as the basis for not entering into the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant (the losing party).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_195/2014

Urteil vom 2. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 9'500.-- nebst Zins (ausstehende Unterhaltsbeiträge) abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. November 2014 erwog, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge stützten sich auf ein vollstreckbares Scheidungsurteil und damit auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel, die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Vereinbarung einer Alimentenreduktion sei nicht urkundlich nachgewiesen, die von ihm angerufene Anpassung der Alimente "per April 2014" im Abänderungsverfahren zeige vielmehr, dass die neue Regelung die im Rechtsöffnungsverfahren geforderten Unterhaltsbeiträge vor April 2014 gerade nicht erfasse, ein allfälliger nachträglicher Willensmangel würdeebenfalls nicht zum Untergang der bereits entstandenen Forderungen führen, die Einwendungen des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erwiesen sich nicht als stichhaltig, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er zwar "Willkür" behauptet,

dass er jedoch nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2014 willkürlich oder anderweitig verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann