Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_194/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement of Court Costs Dismissed

Geschäftsnummer 5D_194/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was ordered by the District Court of Zurich to pay pending court costs amounting to 600 CHF in legal proceedings, with the decision enforced through a definitive legal ruling. The appellant challenged this decision at the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal. Subsequently, the appellant filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, asserting personal grievances regarding interactions with authorities related to a construction matter and alleging bias due to political affiliations of judiciary members. However, the appellant failed to clearly demonstrate any violation of constitutional rights, leading to his appeal being deemed inadmissible at the Federal level. The appellant insisted on representing himself and also requested an impartial judge, but provided no substantial grounds or evidence for these claims, and his approach lacked the necessary legal substantiation. Consequently, the appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement of Court Costs Dismissed: The appellant challenged this decision at the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal. Subsequently, the appellant filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, asserting personal grievances regarding interactions with authorities related to a construction matter and alleging bias due to political affiliations of judiciary members. However, the appellant failed to clearly demonstrate any violation of constitutional rights, leading to his appeal being deemed inadmissible at the Federal level. The appellant insisted on representing himself and also requested an impartial judge, but provided no substantial grounds or evidence for these claims, and his approach lacked the necessary legal substantiation. Consequently, the appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungskosten Streitgegenstand vereinfachtes Verfahren Rechtsvorschlag Urteilsvollstreckung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited alongside Art. 108 to justify the non-admission of the appeal (subsidary constitutional complaint).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to a manifest lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_194/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2019 (RT190137-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 20. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich auf der Kopfzeile seiner Beschwerdeschrift als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft "B.________" in Zürich. Dies tat er bereits vor Obergericht. Das Obergericht ist jedoch davon ausgegangen, er erhebe in eigenem Namen Beschwerde. Es hat erwogen, das angefochtene Urteil betreffe einzig ihn selber. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht berechtigt, gegen das angefochtene Urteil Beschwerde zu führen. Zudem habe er sich bereits im Verfahren, das zum Rechtsöffnungstitel geführt habe, als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet, jedoch binnen Frist keine Bevollmächtigung belegt. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Es hat deshalb damit sein Bewenden und auch für das bundesgerichtliche Verfahren ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer handle in eigenem Namen.

2.2. Der Beschwerdeführer ersucht darum, seine Beschwerde einem unabhängigen Richter zur Bearbeitung zu übergeben. Er hofft darauf, dass der Richter weder der FDP noch der SVP angehört. Ein konkretes Ablehnungsgesuch gegen einzelne Bundesrichter oder Bundesrichterinnen stellt er jedoch nicht. Auf seine Vorbehalte gegen Bundesgerichtsschreiber Störi braucht nicht eingegangen zu werden, da dieser nicht Mitarbeiter der II. zivilrechtlichen Abteilung ist und er am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.

2.3. Der Beschwerdeführer erhofft sich, sein Anliegen persönlich vertreten zu dürfen. Auf eine Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) besteht jedoch vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

2.4. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer schildert vor Bundesgericht in schwer verständlicher Weise seine diversen Kontakte mit Behörden, die offenbar eine Bausache betreffen, und erhebt Vorwürfe gegen ein Mitglied des Zürcher Stadtrats. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seinen handschriftlichen Anmerkungen auf dem angefochtenen Urteil dar, inwiefern dieses gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Dazu genügt insbesondere die unbelegte Behauptung nicht, das angefochtene Urteil sei abgesprochen gewesen und alle bisherigen Gerichtspersonen gehörten wahrscheinlich der gleichen Partei an wie der in der "Offizialklage" Angeklagte (d.h. das kritisierte Stadtratsmitglied). Soweit er diese "Offizialklage" anspricht, hat ihm bereits das Obergericht erläutert, dass der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Zusätzlich hat es ihm erläutert, weshalb ihm damals Gerichtskosten auferlegt worden sind. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg