Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_194/2015 KI-generiert

Tax Arrears Enforcement Locus Standi Appeal Rejected on Constitutional Grounds

Geschäftsnummer 5D_194/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint by an individual against a decision made by the cantonal court regarding a definitive legal opening related to a debt collection matter. The cantonal court had dismissed the individual's complaint concerning the enforcement of a debt amounting to 600 Swiss Francs and additional interest, citing that the complaint failed to meet the required value threshold for appeal. The individual contested this decision, arguing that their constitutional rights were violated, but the federal court found that the complaint did not sufficiently address the cantonal court's reasoning or adequately demonstrate any constitutional violations, leading to the rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Arrears Enforcement Locus Standi Appeal Rejected on Constitutional Grounds: The cantonal court had dismissed the individual's complaint concerning the enforcement of a debt amounting to 600 Swiss Francs and additional interest, citing that the complaint failed to meet the required value threshold for appeal. The individual contested this decision, arguing that their constitutional rights were violated, but the federal court found that the complaint did not sufficiently address the cantonal court's reasoning or adequately demonstrate any constitutional violations, leading to the rejection of the complaint.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Klagebefugnis gesetzliche Voraussetzungen Streitwert Steuerveranlagungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required substantiation for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_194/2015

Urteil vom 9. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,

vertreten durch das Steueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 600.-- sowie Fr. 7.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 15. September 2015 erwog, die neu aufgelegte Pfändungsankündigung sei wegen des Novenverbots unbeachtlich, für die Behandlung der Rügen gegen die Arbeitsweise des Betreibungsbeamten sei der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig, mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen, wonach die Betreibungsforderung (Steuern) auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe, setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann