Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_193/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Order Dismissed for Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 5D_193/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a constitutional appeal to the Swiss Federal Tribunal after both the Zurich District Court and the Zurich Obergericht rejected his challenges regarding a definitive legal enforcement order issued in a debt collection case. The complainant disputed a monetary obligation totaling CHF 10,146.20 plus interest and fees, claiming he attempted to settle the debt using an alleged financial instrument instead of cash. The Federal Tribunal noted the procedural requirement to precisely argue constitutional rights violations, which the complainant failed to do, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Order Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: The complainant disputed a monetary obligation totaling CHF 10,146.20 plus interest and fees, claiming he attempted to settle the debt using an alleged financial instrument instead of cash. The Federal Tribunal noted the procedural requirement to precisely argue constitutional rights violations, which the complainant failed to do, rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Streitgegenstand Zulassung der Zwangsvollstreckung Einrede der Verfassungswidrigkeit Widerruf des Konkurses substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the constitutional appeal because it was manifestly insufficient in its reasoning (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_193/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. September 2019 (RT190129-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'146.20 nebst Zins, Fr. 116.15 und Fr. 91.30.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 17. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst er sich nicht. Soweit überhaupt verständlich scheint er darauf zu beharren, auf alternative Weise (d.h. nicht in Geld, sondern durch ein angebliches Wertpapier) bezahlt zu haben. Das Obergericht hat dargelegt, dass solche Vorbringen nicht geeignet seien, den bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid zu erschüttern. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg