Appellant v. Cantonal Court (Moot Debt Enforcement Costs)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a ruling from the Zurich Court of Appeals, which had dismissed the complainant's appeal regarding the inadmissibility of a debt collection procedure due to the complainant's subsequent payment of the debt. The Appeals Court ruled that the initial claim for provisional relief became moot following this payment and imposed costs on the complainant for the proceedings. The constitutional complaint was ultimately deemed inadmissible, especially since it challenged the lower court's ruling rather than the decision of the Appeals Court, and the complainant failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Moot Debt Enforcement Costs): The Appeals Court ruled that the initial claim for provisional relief became moot following this payment and imposed costs on the complainant for the proceedings. The constitutional complaint was ultimately deemed inadmissible, especially since it challenged the lower court's ruling rather than the decision of the Appeals Court, and the complainant failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to inadmissibility and lack of sufficient grounds, as invoked in conjunction with Art. 117 LTF.
The losing appellant was ordered to pay the judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_193/2016
Urteil vom 5. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Eveline Küng,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gegenstandslosigkeit, Kosten (Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)
vom 19. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 19. Oktober 2016des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abschreibung des (wegen zwischenzeitlicher Bezahlung durch den Beschwerdeführer) gegenstandslos gewordenen Rechtsöffnungsbegehrens über Fr. 296.25 der Beschwerdegegnerin samt Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten an den Beschwerdeführer abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 19. Oktober 2016 erwog, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien im obergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Beschwerdeführer habe einerseits das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlags und die Nichtzahlung der Betreibungsforderung bis zur Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens und anderseits die Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens durch die erst nachträglich erfolgte Zahlung verursacht, zu Recht habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt, die Beschwerde sei somit abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann