Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_193/2013 KI-generiert

Debt Execution Confirmed Despite Procedural Failures in Appeal

Geschäftsnummer 5D_193/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional appeal by an individual against a decision made by the Zurich Court of Appeals concerning a definitive enforcement order for a debt of CHF 6,796.85 owed to an unemployment insurance fund. The court had previously dismissed the individual's complaint due to a failure to meet the legal deadlines and the inadequacy of the submitted arguments regarding constitutional rights violations. The appeal to the Federal Tribunal sought to contest this dismissal, but it was determined that the individual's submissions did not sufficiently address the specific legal considerations outlined by the appellate court, leading to the appeal being rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debt Execution Confirmed Despite Procedural Failures in Appeal: The court had previously dismissed the individual's complaint due to a failure to meet the legal deadlines and the inadequacy of the submitted arguments regarding constitutional rights violations. The appeal to the Federal Tribunal sought to contest this dismissal, but it was determined that the individual's submissions did not sufficiently address the specific legal considerations outlined by the appellate court, leading to the appeal being rejected.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen gesetzliche Formmängel nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursverfahren Ergebnislose Ausschreibung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the constitutional complaint lacked the required detailed reasoning regarding the violation of constitutional rights (cited in conjunction with Art. 117 BGG in the reasoning leading to non-admission).

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG, requiring that specific constitutional rights violations be argued in the constitutional complaint, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the lack of prospects of success of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_193/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 6'796.85 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts vom 17. September 2013mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil auch diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 17. September 2013 erwog, die Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden, die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Eingaben seien unbeachtlich, das Gesuch um Fristwiederherstellung sei mangels eines konkreten Säumnisgrundes abzuweisen, mit dem Beschwerdeentscheid werde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerdeschrift genüge die Eingabe, die weder ein auf den erstinstanzlichen Entscheid bezogenes Begehren noch eine Auseinandersetzung mit diesem Entscheid enthalte, nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, schliesslich könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vor Obergericht erhobenen Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. September 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung sowie die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann