Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_192/2021 KI-generiert

Unit Owners v. Homeowners' Association Regarding Garden Alterations Enforcement

Geschäftsnummer 5D_192/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two property owners filed a lawsuit against their condominium owners' association due to a dispute over unauthorized changes made to a garden by a neighbor in their shared development. The plaintiffs demanded that the association enforce a previous unanimous decision to reverse these changes by engaging a neutral attorney since the current administrator did not execute the order. The District Court in Horgen did not take up the case, and the Zurich Higher Court dismissed their appeal. Consequently, the complaint reached the Swiss Federal Tribunal, where the plaintiffs sought legal recourse at the federal level, mistakenly believing the disputed amount was too low for federal intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unit Owners v. Homeowners' Association Regarding Garden Alterations Enforcement: The plaintiffs demanded that the association enforce a previous unanimous decision to reverse these changes by engaging a neutral attorney since the current administrator did not execute the order. The District Court in Horgen did not take up the case, and the Zurich Higher Court dismissed their appeal. Consequently, the complaint reached the Swiss Federal Tribunal, where the plaintiffs sought legal recourse at the federal level, mistakenly believing the disputed amount was too low for federal intervention.

Schlagwörter

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Stockwerkeigentum Zivilrechtsstreitigkeit Verwendungsrecht Vollstreckungsentscheid Mieterverband Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellants due to non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_192/2021

Urteil vom 18. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. September 2021 (NP210035-O/U).

Sachverhalt:

A. Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit (5½-Zimmer-Wohnung) in der Überbauung "C.________". Sie stören sich an der Gartengestaltung durch die Unterliegerin. Diesbezüglich ergingen mehrere Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

B. Am 3. Juni 2021 reichten sie gegen diese eine Klage ein mit dem Begehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, den einstimmigen Beschluss vom 13.1.2016 der STWEG gegen die STWE D.________ wegen der von ihr eigenmächtig und ohne Bewilligung total veränderten Gartenanlage mit Umschwung (Sondernutzungsrecht, welche für die Kläger in 5-jährigem, rechtswidrigem Störungszustand ist) durchzusetzen, d.h. rechtliche Massnahmen zu ergreifen, um die eigenmächtigen Veränderungen rückgängig zu machen. Gemäss Beschluss vom 13.1.2016 muss daher sofort durch die Beklagte ein neutraler Anwalt als einzige legitimierte Person für die Durchsetzung des Beschlusses mandatiert werden, da der Verwalter mit dem Ausschuss ohne Begründung diesen Auftrag nicht ausgeführt hat. Dieser Anwalt muss den einstimmigen Rückbaubeschluss vom 13.1.2016 gemäss rechtsgültigem Ausführungs-/Gestaltungsplan (Beilage 4), wie bei der Nachbarliegenschaft Haus xxx korrekt ausgeführt, umsetzen."

Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 trat das Bezirksgericht Horgen auf die Klage nicht ein.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit einer als "Anfechtung des Urteils vom 2. September 2021" betitelten Eingabe vom 7. Oktober 2021 wenden sich die Beschwerdeführer mit weitschweifigen Begehren an das Obergericht, dies weil sie davon ausgingen, bei einem Streitwert von Fr. 15'000.-- könnten sie nicht an das Bundesgericht gelangen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 leitete das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt ( BGE 108 II 77 ; letztmals 5A_433/2021 vom 26. Mai 2021 E. 1). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 15'000.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist somit nicht erreicht. Dafür steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Rechtsmittel immer bei der nächsthöheren Instanz einzureichen ist. Das Obergericht hat die Beschwerde folgerichtig an das Bundesgericht weitergeleitet, wobei diese wie gesagt nicht als Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ), sondern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen ist.

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerdeführer machen keine Verfassungsverletzungen geltend und ihre Ausführungen werden auch inhaltlich den an Verfassungsrügen zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli