Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_192/2016 KI-generiert

Refusal of Constitutional Complaint for Insufficient Substantiation Regarding Denial of Stay of Execution and Legal Aid

Geschäftsnummer 5D_192/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a November 2016 decision by the Court of Appeals of Zürich, which rejected their appeal regarding an initial court's refusal to grant a petition for legal reopening. The Appeals Court determined that the individual's legal standing was not adversely affected by the initial ruling, thus they had no legitimate interest in pursuing the matter further. The Supreme Court reviewed the complaint and found that the individual did not sufficiently address the Appeals Court's reasoning or demonstrate the purported violations of constitutional rights, leading to the decision not to entertain the complaint. Costs were imposed on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal of Constitutional Complaint for Insufficient Substantiation Regarding Denial of Stay of Execution and Legal Aid: The Appeals Court determined that the individual's legal standing was not adversely affected by the initial ruling, thus they had no legitimate interest in pursuing the matter further. The Supreme Court reviewed the complaint and found that the individual did not sufficiently address the Appeals Court's reasoning or demonstrate the purported violations of constitutional rights, leading to the decision not to entertain the complaint. Costs were imposed on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Demonstrationsrecht unentgeltliche Rechtspflege Zeugnisverweigerungsrecht richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation, citing this provision in the dispositive that reflects the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_192/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Kanton Zürich,

vertreten durch das Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin 1 sowie gegen die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Gesuchs des Beschwer deführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 18. November 2016 erwog, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers werde durch das Dispositiv des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids nicht beeinträchtigt, demzufolge habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde, auf diese sei somit mangels Beschwer nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann