Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_191/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Litigation Complaint Appeal

Geschäftsnummer 5D_191/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by a liquidating company against the State of Schwyz, challenging a presidential decision from the Zug Court that rejected its appeal related to a definitive reopening of proceedings concerning procedural costs. The court had determined that the complaint was deemed querulous or abusive, leading to its return based on procedural grounds. The Federal Tribunal found that the company failed to adequately address the legal reasoning of the Zug Court and that the complaint did not meet the necessary legal criteria for a constitutional challenge. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Litigation Complaint Appeal: The court had determined that the complaint was deemed querulous or abusive, leading to its return based on procedural grounds. The Federal Tribunal found that the company failed to adequately address the legal reasoning of the Zug Court and that the complaint did not meet the necessary legal criteria for a constitutional challenge. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the company.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zulassung der Zwangsvollstreckung Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admission of the constitutional appeal due to obvious inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abuse of process.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG, indicating the procedural path for the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_191/2014

Urteil vom 26. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Schwyz ,

vertreten durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 6. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 6. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerdeeingabe von B.________ gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug (definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Verfahrenskosten von Fr. 2'177.20) gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an den Absender retourniert hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die erwähnte Beschwerdeeingabe erweise sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu retournieren sei,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (A.________ AG in Liquidation) kraft Vermögensübernahme als Gesamtnachfolgerin zur Beschwerdeanhebung legitimiert ist, weil sich die Verfassungsbeschwerde so oder anders als offensichtlich unzulässig erweist,

dass nämlich die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist,

dass auf die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht ( Art. 113 BGG ) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die vorliegend allein anfechtbare obergerichtliche Präsidialverfügung vom 6. November 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung vom 6. November 2014 des Obergerichts verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann