Claimant v. Zurich District Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who submitted a "counterclaim for enforcement" without including a case number or specific legal demand, which led the District Court of Zurich to return the submission, stating that it could not be processed as a new or existing case. The submission seemed to target actions by the Debt Collection Office Zurich 4, but the submissions were directed to the wrong authority. The complainant then tried to file at the Zurich Cantonal Court, which found the submission unclear and required clarification before proceeding as a denial of justice complaint. Ultimately, the Zurich Cantonal Court dismissed the complaint, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal lacked the necessary legal arguments and specificity, thus resulting in the tribunal deciding not to proceed with the complaint. The complainant also requested but was denied free legal aid for the federal proceedings, and was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant v. Zurich District Court: The submission seemed to target actions by the Debt Collection Office Zurich 4, but the submissions were directed to the wrong authority. The complainant then tried to file at the Zurich Cantonal Court, which found the submission unclear and required clarification before proceeding as a denial of justice complaint. Ultimately, the Zurich Cantonal Court dismissed the complaint, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal lacked the necessary legal arguments and specificity, thus resulting in the tribunal deciding not to proceed with the complaint. The complainant also requested but was denied free legal aid for the federal proceedings, and was ordered to pay the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-entry into the merits of the appeal (decision not to proceed) due to insufficient reasoning.
Used to dismiss the appellant's request for legal aid because the appeal lacked prospect of success.
Used to impose court costs on the appellant as the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_190/2023
Urteil vom 23. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Wengistrasse 30, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung (Rechtsverweigerung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. September 2023 (RV230016-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, dem Beschwerdeführer mit, dass bei ihnen zum wiederholten Male eine vom 30. Juli 2023 datierende "Vollstreckungsgegenklage" eingegangen sei. Diese enthalte jedoch keine Geschäftsnummer und auch kein Rechtsbegehren, weshalb sie weder einem bestehenden Geschäft zugeordnet noch als neues Geschäft behandelt werden könne. Offenbar ziele die Eingabe darauf ab, sich über das Betreibungsamt Zürich 4 zu beschweren. Dafür sei das Einzelgericht Audienz nicht zuständig. Die Eingabe werde daher wieder zurückgesandt.
Am 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 14. September 2023 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe kaum verständlich sei. Falls sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellen solle, müsse er dies dem Obergericht bis am 27. September 2023 mitteilen. Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich um eine Beschwerde handle. Mit Urteil vom 26. September 2023 wies das Obergericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Das Obergericht hat den Streitwert mit Fr. 8'145.-- angegeben, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3. Das Obergericht hat erwogen, die "Vollstreckungsgegenklage" nenne als Parteien den Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Zürich 4 sowie B.________ und als Betreff "zugestellte Pfändungen & Verlustschein ohne anhalten die entsprechende Reihenfolge von den Verfahren". Die Eingabe sei kaum verständlich, es lasse sich ihr kein klares Rechtsbegehren entnehmen und es könne nur vermutet werden, dass der Beschwerdeführer sich über Handlungen des Betreibungsamtes Zürich 4 beschweren wolle. Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes seien jedoch nicht beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich einzureichen, sondern bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Das Einzelgericht Audienz habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Es liege keine Rechtsverweigerung vor.
4. Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer in schwer verständlicher Weise zu einzelnen Betreibungen und er zitiert Normen und Auszüge aus Urteilen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, den Gerichten vorzuwerfen, dass sie sein Gesuch und seine Beschwerde wie gewöhnlich ignoriert hätten und sie aus rassistischen Gründen nichts machten, sowie vorzubringen, es sei eine lustige Ausrede, dass nichts zu verstehen sei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg