Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_190/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal to Hear Appeal Over Uncollected Cost Advance in Tax Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_190/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Regional Court Emmental-Oberaargau on June 29, 2021, which granted definitive legal enforcement for overdue taxes amounting to CHF 12,103.55 against him by the canton of Bern and the municipality and church parish of Burgdorf. The appeal was against a subsequent ruling by the Canton of Bern's Superior Court on September 1, 2021, which did not consider the individual's complaint due to his failure to collect a payment order for the advance of costs from the post office and subsequently not paying the required advance. He submitted this appeal to the Federal Tribunal on October 9, 2021.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Federal Supreme Court Upholds Refusal to Hear Appeal Over Uncollected Cost Advance in Tax Enforcement Case: The appeal was against a subsequent ruling by the Canton of Bern's Superior Court on September 1, 2021, which did not consider the individual's complaint due to his failure to collect a payment order for the advance of costs from the post office and subsequently not paying the required advance. He submitted this appeal to the Federal Tribunal on October 9, 2021.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Steuervollstreckung Betreibungsforderung Steuerschuld Abgabestreitigkeit Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by not entering a decision based on the provisions for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_190/2021

Urteil vom 29. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Burgdorf und deren Kirchgemeinde,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. September 2021 (ZK 21 372).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental Oberaargau den rubrizierten Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Steuern definitive Rechtsöffnung für total Fr. 12'103.55.

Mit Entscheid vom 1. September 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses auf der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann im Übrigen nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Beschwerdegegenstand bilden ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.

2. Der Beschwerdeführer macht weder explizit noch der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ohnehin seine Auffassung nicht verfängt, es sei unrealistisch, eine dauernde Präsenz zu verlangen, und die Nichtzustellung sei ja gerade dadurch belegt, dass die Postsendung mit der Nachfristansetzung ungeöffnet an das Obergericht zurückgegangen sei: Mit Zustellungen muss rechnen, wer sich in einem Prozessrechtsverhältnis befindet ( BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Dies trifft hier zu und umso mehr musste der Beschwerdeführer vorliegend mit weiteren Zustellungen rechnen, als er kurz zuvor die erste Kostenvorschussverfügung in Empfang genommen hatte. Diesfalls gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli