Debtor's Appeal on Suspension of Enforceability Due to Insufficient Constitutional Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Regional Court Bern-Mittelland, which had granted a provisional legal release to the opposing corporate entity for the amount of CHF 4,188.35 in a debt collection procedure. The complainant sought to delay enforcement of this decision, but the Cantonal Court of Bern dismissed the request, indicating that a simple claim for reimbursement in the event of the complaint's success would not suffice, and such a basis was neither claimed nor evident. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the enforcement continuation would cause personal and familial harm. The complaint did not provide specific constitutional rights violations, thus failing to satisfy the strict complaint requirements necessary for a subsidiary constitutional appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal on Suspension of Enforceability Due to Insufficient Constitutional Pleading: The complainant sought to delay enforcement of this decision, but the Cantonal Court of Bern dismissed the request, indicating that a simple claim for reimbursement in the event of the complaint's success would not suffice, and such a basis was neither claimed nor evident. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the enforcement continuation would cause personal and familial harm. The complaint did not provide specific constitutional rights violations, thus failing to satisfy the strict complaint requirements necessary for a subsidiary constitutional appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed because the appeal was dismissed in the simplified procedure due to obvious lack of sufficient reasoning.
Cited for the decision to exceptionally waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_190/2018
Urteil vom 28. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung (Aufschub der Vollstreckbarkeit),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. November 2018 (ZK 18 515).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. November 2018 (Postaufgabe) Beschwerde gegen einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2018 (CIV 18 4953), mit dem der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'188.35 erteilt worden war. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wies das Obergericht den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Zur Begründung führte es aus, es müsste dargelegt werden, dass dem Schuldner mit dem blossen Rückforderungsanspruch bei Gutheissung der Beschwerde nicht gedient wäre. Solches mache der Beschwerdeführer nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich.
Mit Beschwerde vom 25. November 2018 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , weshalb die Beschwerde nur eingeschränkt zulässig ist. Wie es sich damit vorliegend verhält, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
3. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten verfassungsmässigen Rechte, die durch die obergerichtliche Verfügung verletzt worden sein sollen. Der allgemeine Verweis auf EMRK, Verfassung und Persönlichkeitsrechte genügt den Rügeanforderungen nicht. Das Bundesgericht ist entgegen seiner Auffassung im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht gehalten, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, sondern schreitet nur bei genügenden Rügen ein (oben E. 2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er könne die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zahlen und es würde ein Verlustschein entstehen. Dies sei dem Obergericht bekannt. Durch das Fortsetzungsverfahren würde ihm Schmach zugefügt und auch seine Familie würde leiden. Dass die Gefahr der Ausstellung eines Verlustscheins dem Obergericht bekannt sein soll, belegt er jedoch nicht. Dazu wären genaue Aktenhinweise erforderlich. Weder für den Fall, dass er dem Obergericht vorwerfen will, seine Argumente übergangen zu haben, noch für den Fall, dass er ihm vorwerfen will, seine Argumente falsch beurteilt zu haben, legt er im Einzelnen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte dar.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg