Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_190/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal on Low-Value Tax Matter Due to Non-Compliance

Geschäftsnummer 5D_190/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was made against a decision by the Cantonal Court of Bern, which had dismissed a prior request from the complainant regarding the definitive opening of enforcement proceedings related to a tax claim of 1,066.30 CHF for direct federal taxes from the year 2012. The complainant sought a constitutional complaint to challenge the earlier rulings, but the court noted that the complaint did not meet the necessary legal requirements for substantiation and failed to address the considerations of the Cantonal Court. As a result, the federal court deemed that it could not entertain the complaint, resulting in the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal on Low-Value Tax Matter Due to Non-Compliance: The complainant sought a constitutional complaint to challenge the earlier rulings, but the court noted that the complaint did not meet the necessary legal requirements for substantiation and failed to address the considerations of the Cantonal Court. As a result, the federal court deemed that it could not entertain the complaint, resulting in the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Steuerschulden direkte Steuer gesetzliche Grundlage Streitgegenstand Besteuerungsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Referenced in conjunction with Art. 117 BGG for the decision not to enter upon the appeal for non-compliance with subsidiary constitutional appeal requirements.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to not enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_190/2016

Urteil vom 22. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Aargau,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'066.30 nebst Zins (direkte Bundessteuern 2012) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), zumal die berufsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers während 14 Tagen auch keine Fristwiederherstelllung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG zu rechtfertigen vermag,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Oktober 2016 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer vollstreckbaren Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Aargau und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, im Übrigen wäre das erstmals vor Obergericht eingereichte Schreiben für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ohnehin unbeachtlich gewesen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. Oktober 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann