Debtor's Constitutional Complaint Regarding Negative Debt Acknowledgment Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Constitutional Complaint Regarding Negative Debt Acknowledgment Dismissed for Lack of Substantiation: xxx des Betreibungsamtes Zürich 7. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertThe decision not to enter upon the constitutional appeal (Verfassungsbeschwerde) was based on the simplified procedure rule for insufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_19/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Bändliweg 21, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage (
Art. 85a SchKG
),
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2025 (PP240019-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss
Art. 85a SchKG
. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. April 2024 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (
Art. 113 ff. BGG
). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (
Art. 116 BGG
). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 133 II 396
E. 3.1;
142 III 364
E. 2.4).
3. Die Beschwerdeführerin genügt den Rügeanforderungen nicht, soweit sie Teile ihrer kantonalen Beschwerde wörtlich wiederholt oder Textbausteine aus Literatur und Rechtsprechung aneinanderreiht. Die Verletzung einfachen Gesetzesrechts (z.B.
Art. 238 lit. c ZPO
) kann mit Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Den Rügeanforderungen genügt es auch nicht, ohne detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid abstrakt die Verletzung von
Art. 5,
Art. 8,
Art. 9 und
Art. 29 BV
sowie von Art. 6 i.V.m.
Art. 14 EMRK
und
Art. 17 EMRK
geltend zu machen oder dem Obergericht vorzuwerfen, haltlose und unbelegte Behauptungen aufgestellt zu haben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg