Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_19/2022 KI-generiert

Provisional Enforcement and Dismissal of Constitutional Complaint for Lack of Reasoning

Geschäftsnummer 5D_19/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company requested provisional legal relief from the District Court of Winterthur to proceed with debt enforcement against an individual, who failed to respond by the deadline set by the court. As a result, the district court granted provisional legal relief to the company for the amount owed. The individual then filed multiple appeals, first with the district court and subsequently with the Zurich Court of Appeal, which deemed the appeal inadmissible. The individual then lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the appeal court's decision not to take action. However, the federal tribunal found the complaint inadequately substantiated and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provisional Enforcement and Dismissal of Constitutional Complaint for Lack of Reasoning: As a result, the district court granted provisional legal relief to the company for the amount owed. The individual then filed multiple appeals, first with the district court and subsequently with the Zurich Court of Appeal, which deemed the appeal inadmissible. The individual then lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the appeal court's decision not to take action. However, the federal tribunal found the complaint inadequately substantiated and thus did not proceed with it.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid Grundrechte Eilvorabentscheidungsverfahren Feststellungsklage Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_19/2022

Urteil vom 25. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Januar 2022 (RT210179-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 18. August 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ das Bezirksgericht Winterthur um provisorische Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 20. August 2021 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an, wobei es androhte, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Mit in unbegründeter Form erlassenem Urteil vom 7. September 2021 erteilte das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'947.10 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. Mit Eingaben vom 7. und 13. September 2021 (jeweils Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Beschwerde. Am 15. September 2021 versandte das Bezirksgericht die begründete Fassung des Urteils.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen (mangelnde Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid in der Beschwerde vom 20. September 2021; Unbeachtlichkeit der Eingaben vom 7. und 13. September 2021 im bezirksgerichtlichen und im Beschwerdeverfahren; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren) auseinander und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen macht er insbesondere geltend, er sei der Geschädigte, und nicht die Beschwerdegegnerin, und die Kreditkarte sei ihm gestohlen worden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg