Constitutional Complaint Regarding Rejected Challenge to Asset Seizure in Debt Collection Due to Technical Deficiencies and Abusive Litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute in which an individual contested a lower court's ruling regarding the claim of challenging new assets worth a specific amount. The individual had initially submitted a complaint, which was deemed inadmissible by the lower court due to its lack of relevance and excessive length. Subsequently, the individual appealed to the higher court, but the appeal was also struck down as the individual failed to address prior court considerations adequately and did not present sufficient legal grounds for constitutional claims. The case highlights procedural issues surrounding admissibility and the requirement for clear justification of constitutional rights violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Rejected Challenge to Asset Seizure in Debt Collection Due to Technical Deficiencies and Abusive Litigation: The individual had initially submitted a complaint, which was deemed inadmissible by the lower court due to its lack of relevance and excessive length. Subsequently, the individual appealed to the higher court, but the appeal was also struck down as the individual failed to address prior court considerations adequately and did not present sufficient legal grounds for constitutional claims. The case highlights procedural issues surrounding admissibility and the requirement for clear justification of constitutional rights violations.
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KI-generiertUsed to declare the constitutional appeal inadmissible because it lacked proper reasoning and constituted abusive litigation.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the constitutional appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_19/2016
Urteil vom 5. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Feststellung, dass dessen Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung für Fr. 4'239.40) androhungsgemäss wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit als nicht erfolgt gelte, nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 8. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 8. Dezember 2015 im Wesentlichen erwog, die Beschwerde erweise sich deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehe, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2015 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung, Fristwiederherstellung) gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann