Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_19/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Against Debt Enforcement for Minor Fees

Geschäftsnummer 5D_19/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person challenging a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a debt collection process initiated by the Ticino Cantonal State. The individual had objected to a definitive legal action for the recovery of outstanding fees but found their appeal rejected by the lower court. The Federal Court examined the individual's constitutional complaint against this ruling, noting that the appeal did not sufficiently address the court's prior reasoning or demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the Federal Court determined that it could not proceed with the appeal due to its inadequacy and dismissed it, imposing costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Against Debt Enforcement for Minor Fees: The individual had objected to a definitive legal action for the recovery of outstanding fees but found their appeal rejected by the lower court. The Federal Court examined the individual's constitutional complaint against this ruling, noting that the appeal did not sufficiently address the court's prior reasoning or demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the Federal Court determined that it could not proceed with the appeal due to its inadequacy and dismissed it, imposing costs on the individual.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Anwaltskosten verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsentscheid Verfassungsbeschwerde im Ausland Steuerschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to refuse entry to the appeal because it was deemed abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to refuse entry to the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning as the basis for considering the appeal abusive, which contributed to the decision not to enter a decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_19/2012

Urteil vom 30. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stato del Cantone Ticino,

vertreten durch den Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 23. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 30.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 23. Dezember 2011 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Mahngebühren) beruhe auf einem unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen, vollstreckbaren und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Mahnentscheid des Tessiner Finanzdepartements (Ufficio Circondariale di Tassazione di Lugano) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG , im Rechtsöffnungsverfahren dürfe die materielle Begründetheit der Forderung nicht überprüft werden, die unterbliebene Replik des Beschwerdegegners stelle keine Anerkennung des Standpunktes des Beschwerdeführers dar,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2011 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann