Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_19/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Constitutional Grounds Regarding Procedural Security Deposit

Geschäftsnummer 5D_19/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint regarding a circular interim decision by a cantonal court concerning the imposition of a process bond of CHF 600 related to a command procedure for the release of documents. The cantonal court had previously ruled that the circumstances for the bond had not changed and extended the deadline for payment. The federal court reviews the constitutional complaint but finds it insufficiently justified, as the complainant fails to adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how constitutional rights were violated. Ultimately, the federal court decides not to proceed with the complaint and denies the request for free legal assistance, imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Constitutional Grounds Regarding Procedural Security Deposit: The cantonal court had previously ruled that the circumstances for the bond had not changed and extended the deadline for payment. The federal court reviews the constitutional complaint but finds it insufficiently justified, as the complainant fails to adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how constitutional rights were violated. Ultimately, the federal court decides not to proceed with the complaint and denies the request for free legal assistance, imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Recht zur Hinterlegung verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the constitutional appeal and the application of the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_19/2010

Urteil vom 2. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozesskaution (Aktenherausgabe).

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers (betreffend die Auferlegung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- in einem Befehlsverfahren betreffend Aktenherausgabe) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die Frist zur Kautionsleistung letztmals bis zum 23. Dezember 2009 erstreckt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 erwog, die für die Kautionsauflage massgebenden Umstände hätten sich nicht geändert,

dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidende obergerichtliche Erwägung eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägung aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann