Debt Enforcement Under Criminal Fine Reaffirmed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint submitted against a decision by the Zurich Cantonal Court, which denied the applicant's appeal against a definitive legal opening regarding a debt claim for an unpaid fine related to a speeding violation. The court ruled that the applicant failed to demonstrate any grounds for nullity in the proceedings and noted that claims of inability to pay raised at a later stage were inadmissible due to the prohibition on new evidence. The applicant's complaint was regarded as insufficiently substantiated, leading the Federal Tribunal to decide not to entertain the appeal and impose court costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Under Criminal Fine Reaffirmed: The court ruled that the applicant failed to demonstrate any grounds for nullity in the proceedings and noted that claims of inability to pay raised at a later stage were inadmissible due to the prohibition on new evidence. The applicant's complaint was regarded as insufficiently substantiated, leading the Federal Tribunal to decide not to entertain the appeal and impose court costs on the applicant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it did not meet the requirements for the subsidiary constitutional complaint, specifically due to insufficient reasoning.
The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_19/2009/bnm
Urteil vom 26. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 248.-- (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Strafverfügung (Busse wegen Geschwindigkeitsübertretung) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG , der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund nach, er habe im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, "absolut zahlungsunwillig" zu sein, die erst vor Obergericht aufgestellte Behauptung der Mittellosigkeit sei wegen des Novenverbots unzulässig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann