Debtor v. Enforcement Action Withdrawal regarding Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed against a decision made by the District Court of Einsiedeln that granted a definitive legal order for debt collection against him by the district attorney's office of Höfe. The appellant initially contested the court's decision to award the opposing party 270 Swiss Francs plus interest, and later withdrew his appeal during the process. The Cantonal Court of Schwyz consequently closed the case based on the appellant's withdrawal and imposed court costs of 100 Swiss Francs on him. The appellant challenged this decision with the Swiss Federal Tribunal, disputing the imposition of these costs and arguing procedural missteps by the district attorney. The Federal Tribunal noted the lack of substantial argumentation or constitutional rights violation claims in his appeal, ultimately leading to the conclusion that his complaint was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Debtor v. Enforcement Action Withdrawal regarding Cost Allocation: The appellant initially contested the court's decision to award the opposing party 270 Swiss Francs plus interest, and later withdrew his appeal during the process. The Cantonal Court of Schwyz consequently closed the case based on the appellant's withdrawal and imposed court costs of 100 Swiss Francs on him. The appellant challenged this decision with the Swiss Federal Tribunal, disputing the imposition of these costs and arguing procedural missteps by the district attorney. The Federal Tribunal noted the lack of substantial argumentation or constitutional rights violation claims in his appeal, ultimately leading to the conclusion that his complaint was inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_189/2018
Urteil vom 3. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk Höfe,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Beschwerderückzug),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. November 2018 (BEK 2018 161).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Einsiedeln definitive Rechtsöffnung für Fr. 270.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 Beschwerde. Am 17. Oktober 2018 forderte das Kantonsgericht Schwyz den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe bis spätestens am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 18. Oktober 2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Mit Verfügung vom 13. November 2018 schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 241 ZPO infolge Rückzugs ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten von Fr. 100.--.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. November 2018 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weitergeleitet ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass er seine Beschwerde an das Kantonsgericht innerhalb der gesetzten Frist zurückgezogen habe. Er vertritt die Auffassung, dass das Kantonsgericht die angefochtene Verfügung nicht mehr hätte erlassen dürfen. Er scheint sich damit nicht gegen die Beendigung des Verfahrens als solche wehren zu wollen. Er begründet jedoch nicht, wie das Verfahren nach dem Rückzug der Beschwerde anders hätte beendet werden sollen als durch Abschreibung. Seine Ansicht, das Schweizer Gesetz habe nur den Wert einer Rolle Toilettenpapier, stellt jedenfalls keine genügende Rüge dar (oben E. 2). Da seinem Beschwerderückzug Genüge getan wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass er in diesem Punkt zur Beschwerde berechtigt sein könnte ( Art. 115 lit. b BGG ). Soweit er allerdings geltend macht, dass er keine weiteren Gebühren an das Gericht zahlen werde, wehrt er sich gegen die Kostenauflage und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt. Indem er geltend macht, er zahle nicht für die Dummheit anderer, vertritt er offenbar die Auffassung, dass ihm keine Kosten auferlegt werden dürften. Soweit nachvollziehbar macht er Fehler der Staatsanwaltschaft (Fehlen eines "Überweisungsträgers", d.h. wohl eines Einzahlungsscheins, zu einem Beschluss, Reaktion mit Betreibung) für das Verfahren verantwortlich. Es fehlt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Kantonsgericht (sinngemäss auf den Fall einer Beschwerde) angewandten Art. 106 Abs. 1 ZPO , wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg