Debtor's Appeal Against Enforcement Refusal and Denial of Legal Aid on Grounds of Insufficient Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual challenging a decision from the Court of Aargau, which rejected their appeal regarding the granting of definitive legal relief related to court costs owed, amounting to a specific sum. The lower court ruled that the individual's claimed financial difficulties did not constitute a valid legal objection to the enforcement of the prior court decision, and consequently denied the request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit. In the subsequent proceedings, the individual failed to adequately address the legal arguments presented by the lower court in their constitutional complaint, leading to the rejection of both the complaint and the request for legal aid for the higher court proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Refusal and Denial of Legal Aid on Grounds of Insufficient Constitutional Complaint: The lower court ruled that the individual's claimed financial difficulties did not constitute a valid legal objection to the enforcement of the prior court decision, and consequently denied the request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit. In the subsequent proceedings, the individual failed to adequately address the legal arguments presented by the lower court in their constitutional complaint, leading to the rejection of both the complaint and the request for legal aid for the higher court proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_189/2014
Urteil vom 25. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt ,
vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- nebst Zins abgewiesen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und ihm Gerichtskosten von Fr. 180.-- auferlegt hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. Oktober 2014 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2013 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die vom Beschwerdeführer behauptete schwierige finanzielle Situation stelle keine zulässige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar, die Rechtsöffnung sei somit zu Recht erteilt worden, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde nicht bewilligt werden, er werde daher kostenpflichtig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten das Obergericht nicht daran hinderten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann