Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_189/2013 KI-generiert

Appeal against Definitive Legal Enforcement for Unpaid Debt

Geschäftsnummer 5D_189/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Graubünden, which had dismissed their complaint regarding a definitive opening of enforcement proceedings. The enforcement was based on a debt of CHF 700, confirmed by a previous court decision that had become final. The Federal Tribunal found that the appellant had failed to substantiate any constitutional rights violations in their appeal and consequently did not proceed with the case. The court also imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Definitive Legal Enforcement for Unpaid Debt: The enforcement was based on a debt of CHF 700, confirmed by a previous court decision that had become final. The Federal Tribunal found that the appellant had failed to substantiate any constitutional rights violations in their appeal and consequently did not proceed with the case. The court also imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zinszahlung Urteilsvollstreckung Verjährungsfrist Feststellungsklage Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the requirements for substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was not entered upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_189/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft , vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 2. September 2013.

Erwägungen:

1. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht A.________ erteilte der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. August 2013 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2011. Mit Entscheid vom 27. August 2013 wies das Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibung und Konkurskammer, die von X.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 gelangt die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss darum, ihn aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das der Betreibung zugrunde liegende Urteil vom 25. August 2011 sei offensichtlich in Rechtskraft erwachsen und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin habe dagegen nicht eingewendet, die in Betreibung gesetzte Schuld sei getilgt bzw. gestundet worden oder sei verjährt ( Art. 81 Abs. 2 SchKG ). Damit erweise sich der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid als korrekt.

2.2. In der Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die Vorinstanz allfällige verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt haben könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.

2.4. Auf die nicht den in E. 2.2 aufgeführten Anforderungen entsprechend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden