Debt Enforcement Pro Bono Legal Aid Denial in Tax Assessment Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed against a decision by the District Court of Hinwil, which had granted the Canton of Zurich and the Municipality of Wetzikon definitive legal enforcement for outstanding taxes amounting to CHF 2,709.05 plus interest, while also denying the individual's request for legal aid. The individual's complaints against this decision and the denial of legal aid were subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court. The individual then filed further appeals, focusing on the denial of legal aid, arguing bias and erroneous tax assessments. However, the appeal was found to lack sufficient legal basis, and issues raised regarding personal health were deemed irrelevant to the legal aid request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Pro Bono Legal Aid Denial in Tax Assessment Challenge: The individual's complaints against this decision and the denial of legal aid were subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court. The individual then filed further appeals, focusing on the denial of legal aid, arguing bias and erroneous tax assessments. However, the appeal was found to lack sufficient legal basis, and issues raised regarding personal health were deemed irrelevant to the legal aid request.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was manifestly ill-founded, leading to a decision not to enter upon the merits under this procedural provision.
Cited to deny the granting of free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_188/2023
Urteil vom 11. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Hinwil,
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. September 2023 (RT230099-O/U).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Kanton Zürich und der Gemeinde Wetzikon für rechtskräftig veranlagte Steuern von Fr. 2'709.05 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Ferner wies es das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid und die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich mit separaten Urteilen vom 1. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 4. Oktober 2023 hat der Schuldner gegen beide Urteile eine Beschwerde erhoben. Vorliegend geht es um die unentgeltliche Rechtspflege, während die Rechtsöffnung Gegenstand des Verfahrens 5A_187/2023 bildet.
Erwägungen:
1. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (Urteile 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 1; 5A_435/2021 vom 25. April 2022 E. 1.1; 5A_340/2022 vom 31. August 2022 E. 2; 5A_417/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.1). Bei jener handelt es sich um eine Rechtsöffnung mit Streitwert unter Fr. 30'000.-- (vgl. Urteil 5D_187/2023 heutigen Datums), weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Diese ist mithin auch in Bezug auf die Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides bezüglich der vom Bezirksgericht verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege gegeben. Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2. Das Obergericht hat die Beschwerde, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist, abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die Erwägung des Bezirksgerichts, der vertretene Standpunkt (er sei von Bürolistinnen in niederträchtiger Weise falsch veranlagt worden) könne im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht vorgebracht werden und sei deshalb aussichtslos, falsch wäre und Recht bzw. der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt würde.
3. Inwiefern mit dieser Entscheidbegründung verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Vielmehr beklagt er sich ausführlich über seine zunehmenden gesundheitlichen Probleme, welche ihm kaum noch ein Leben liessen und horrende Kosten verursachten, und macht im Übrigen erneut geltend, dass ihn Bürolistinnen in niederträchtiger Weise falsch veranlagt hätten. Indes vermögen gesundheitliche Probleme von vornherein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen. Sodann sind die Vorwürfe an die Steuerbehörde zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung ungeeignet, weil nur Einwände im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben werden können, und vor diesem Hintergrund war der Standpunkt des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestand.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5. Für das bundesgerichtliche Verfahren scheint kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu sein. Ohnehin könnte einem solchen kein Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlen würde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli