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5D_188/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning on Timeliness of Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_188/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant contested a ruling from the Regional Court concerning a debt enforcement proceeding, which granted the respondent a definitive opening of collection for a small amount. The applicant appealed this decision to the Cantonal Court, but the appeal was dismissed as being filed too late. Following this, the applicant submitted a further complaint to the Federal Tribunal, which examined the justification and timeliness of the previous appeals. Ultimately, the Federal Tribunal found the applicant's arguments insufficient and did not accept the appeal, citing a lack of constitutional basis to address the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning on Timeliness of Debt Enforcement Matter: The applicant appealed this decision to the Cantonal Court, but the appeal was dismissed as being filed too late. Following this, the applicant submitted a further complaint to the Federal Tribunal, which examined the justification and timeliness of the previous appeals. Ultimately, the Federal Tribunal found the applicant's arguments insufficient and did not accept the appeal, citing a lack of constitutional basis to address the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Streitgegenstand Steuerschuld Steuerverfahren verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to decide on the waiving of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_188/2017

Urteil vom 4. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Graubünden,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 1. September 2017 (KSK 17 49).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 erteilte das Regionalgericht Albula dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Albula definitive Rechtsöffnung für Fr. 47.-- nebst Zins zu 4 % seit 21. März 2017 und Fr. 0.50 Verzugszins bis 20. März 2017.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 1. September 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

Am 3. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist detailliert zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit seiner kantonalen Beschwerde. Er setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Stattdessen äussert er sich im Wesentlichen bloss zur Steuerveranlagung. Er verweist auf eine neue Veranlagung, die eine vorangegangene Veranlagung ersetze. Sinngemäss bestreitet er somit das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Darauf kann jedoch nicht eingegangen werden, da er - wie gesagt - nicht aufzeigt, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen.

Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg