Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_188/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Articulate Constitutional Violation in Debt Enforcement Appeal Refusal

Geschäftsnummer 5D_188/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the appellate court concerning a definitive opening of legal proceedings related to a monetary claim. The appellate court had previously decided not to entertain the complaint due to the individual's failure to comply with procedural requirements, including not submitting necessary forms for legal aid after being prompted to do so. The individual did not adequately demonstrate which constitutional rights had been violated in their subsequent appeal to the Federal Tribunal, leading to a dismissal of the complaint on technical grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Articulate Constitutional Violation in Debt Enforcement Appeal Refusal: The appellate court had previously decided not to entertain the complaint due to the individual's failure to comply with procedural requirements, including not submitting necessary forms for legal aid after being prompted to do so. The individual did not adequately demonstrate which constitutional rights had been violated in their subsequent appeal to the Federal Tribunal, leading to a dismissal of the complaint on technical grounds.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht zur Hinterlegung unentgeltliche Rechtspflege gesetzlicher Anspruch Verfassungskonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_188/2012

Urteil vom 29. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 440.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Oktober 2012 erwog, nach erster Aufforderung zur Vorschusszahlung habe der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, jedoch trotz Aufforderung das bezügliche Formular nicht eingereicht, androhungsgemäss sei daher auf das Gesuch nicht eingetreten worden, auch die in der Folge angesetzte Nachfrist zur Vorschussleistung sei unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ), im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch mangels Begründung nicht einzutreten gewesen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 19. Oktober 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann