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5D_188/2008 KI-generiert

Constitutional Appeal Inadmissible for Failure to Pay Advance on Costs

Geschäftsnummer 5D_188/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to the Federal Tribunal against a circular resolution from the Court of the Canton of Thurgau. The complainant was required to pay a court fee of CHF 1,500 within a strict deadline but failed to do so, despite requests for extensions and procedural delays. As a result of not fulfilling the financial obligations within the stipulated time, the Tribunal decided not to proceed with the constitutional complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Appeal Inadmissible for Failure to Pay Advance on Costs: The complainant was required to pay a court fee of CHF 1,500 within a strict deadline but failed to do so, despite requests for extensions and procedural delays. As a result of not fulfilling the financial obligations within the stipulated time, the Tribunal decided not to proceed with the constitutional complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Ausdehnung des Verfahrens Fristwahrung Verfassungsbeschwerde im Ausland nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The non-admission of the appeal was processed under the simplified procedure linked to this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained based on the failure to pay the cost advance as ordered under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_188/2008/bnm

Urteil vom 2. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Inge Rötlich,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 4. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer Gesuche um nochmalige Vorschussfristverlängerung und um Verfahrenssistierung eingereicht hat (Postaufgabe: 14. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 17. Februar 2009), die jedoch mit (an der Adresse des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 entgegengenommener) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen worden sind,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann