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5D_187/2023 KI-generiert

Tax Execution Appeal Refused: Failure to Demonstrate Constitutional Violation

Geschäftsnummer 5D_187/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor challenged a decision by the Obergericht des Kantons Zürich, which upheld a ruling by the Bezirksgericht Hinwil granting the Canton of Zurich and the Municipality of Wetzikon definitive enforcement for tax debts amounting to CHF 2,709.05, plus interest. The debtor's request for free legal aid was also denied by these courts. The debtor filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 4, 2023, arguing that the tax assessment was based on fabricated documents. However, this claim was not addressed in the context of the enforcement proceeding since such objections should have been raised in the remedy procedure against the tax assessment itself. As the complaint lacked sufficient constitutional argument, it was deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Execution Appeal Refused: Failure to Demonstrate Constitutional Violation: The debtor's request for free legal aid was also denied by these courts. The debtor filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 4, 2023, arguing that the tax assessment was based on fabricated documents. However, this claim was not addressed in the context of the enforcement proceeding since such objections should have been raised in the remedy procedure against the tax assessment itself. As the complaint lacked sufficient constitutional argument, it was deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerveranlagungsverfahren Rechtsvorschlag Steuerschuld Steuervollstreckung Demonstrationsrecht Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared non-admitted in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The court stated that the conditions for granting legal aid were not met because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_187/2023

Urteil vom 11. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Wetzikon,

vertreten durch Stadt Wetzikon, Bereich Steuern, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. September 2023 (RT230098-O/U).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Kanton Zürich und der Gemeinde Wetzikon für rechtskräftig veranlagte Steuern von Fr. 2'709.05 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Ferner wies es das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid und die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich mit separaten Urteilen vom 1. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 4. Oktober 2023 hat der Schuldner gegen beide Urteile eine Beschwerde erhoben. Vorliegend geht es um die Rechtsöffnung, während die unentgeltliche Rechtspflege Gegenstand des Verfahrens 5A_188/2023 bildet.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Das Obergericht hat die Beschwerde, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist, abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer beklage sich über eine von Bürolistinnen mit Fake-Dokumenten errichtete niederträchtige Steuerveranlagung, obwohl diese im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr geprüft werden könne, sondern Rügen gegen die Veranlagung im Rechtsmittelverfahren gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Schlussrechnung hätten vorgebracht werden müssen.

3. Inwiefern mit dieser Entscheidbegründung verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Vielmehr beklagt er sich ausführlich über seine zunehmenden gesundheitlichen Probleme, welche ihm kaum noch ein Leben liessen und horrende Kosten verursachten, und macht im Übrigen erneut geltend, dass ihn Bürolistinnen in niederträchtiger Weise falsch veranlagt hätten. Diese Vorbringen stünden selbst bei voller Kognition, d.h. wenn nicht bloss Verfassungsverletzungen vorgebracht werden könnten, ausserhalb der im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung möglichen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG .

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Für das bundesgerichtliche Verfahren scheint kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu sein. Ohnehin könnte einem solchen kein Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlen würde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli