Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_187/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal in Debt Enforcement Objection Matter

Geschäftsnummer 5D_187/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the appellant contested a decision rendered by the Court of Appeal of Zurich, which addressed a legal challenge related to a lack of new assets. The appellant sought to reinstate a request for a stay of proceedings, claimed entitlement to free legal assistance, and appealed against decisions made earlier in the process that the court found to be without merit. The appeal was deemed inadmissible by the court, which leaned on procedural rules indicating a lack of grounds for higher review and a missed deadline for filing objections. The court also concluded that legal aid was unwarranted due to the apparent hopelessness of the appeal. As a result, the court did not consider the appeal and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal in Debt Enforcement Objection Matter: The appellant sought to reinstate a request for a stay of proceedings, claimed entitlement to free legal assistance, and appealed against decisions made earlier in the process that the court found to be without merit. The appeal was deemed inadmissible by the court, which leaned on procedural rules indicating a lack of grounds for higher review and a missed deadline for filing objections. The court also concluded that legal aid was unwarranted due to the apparent hopelessness of the appeal. As a result, the court did not consider the appeal and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsvorschlag Konkursverhandlung unentgeltliche Rechtspflege Zulassung der Zwangsvollstreckung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the insufficiently reasoned constitutional appeal inadmissible via the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid is denied due to the clear lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal is dismissed with costs imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_187/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2013 (RT130120-O/U.doc).

Erwägungen:

1. Angefochten ist unter anderem der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2013, mit dem das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben hat, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Mai 2013 betreffend Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens sowie auf die Beschwerde gegen das Schreiben (Verfügung) vom 4. April 2013 nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht beim Bundesgericht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Urteils ("Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 1.07.2013"). Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen andere als den ausschliesslich letztinstanzlichen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2013 richtet.

2.1. Das Obergericht hat erwogen, gegen das vorliegend angefochtene Urteil vom 2. Mai 2013 betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens stehe kein Rechtsmittel offen (Art. 265a Abs. 1 letzter Halbsatz SchKG). Eine Beschwerde nach ZPO sei daher ausgeschlossen. Vielmehr habe der Schuldner Klage auf Bestreitung neuen Vermögens einzureichen ( Art. 265a Abs. 4 SchKG ); darauf sei er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Dementsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Bezug auf die Verfügung vom 4. April 2013 hat das Obergericht bemerkt, wie die Vorinstanz ausgeführt habe, sei diese Verfügung am 6. April 2013 bei der Abholpoststelle eingetroffen und gelte daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 7. Tag nach dem Eintreffen bei der Poststelle und somit als am 13. April 2013 zugestellt. Mit seiner Eingabe vom 5. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist verpasst. Die Frage, ob die angefochtene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen sein müssen, könne offenbleiben, da der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen darauf ohnehin nicht zu schützen gewesen wäre: Eine korrekte Rechtsmittelbelehrung sei kein Gültigkeitserfordernis für die Eröffnung der Verfügung. Das bedeute, dass die Rechtsmittelfrist trotz fehlender Belehrung zu laufen begonnen habe. Die Zustellung eines neuen Entscheids mit ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung erübrige sich. Da der Beschwerdeführer als äusserst erfahrene Prozesspartei gelte, sei davon auszugehen, ihm sei bestens bekannt gewesen, welches Rechtsmittel und innert welcher Frist er dieses habe ergreifen müssen. Die verspätete Einreichung seines Rechtsmittels sei nicht auf Unkenntnis über das Rechtsmittel und seine Frist, sondern auf das mehrfach angewendete Vorgehen betreffend Postlagerung von Sendungen zurückzuführen. Allein die Tatsache, dass er schliesslich das richtige Rechtsmittel eingelegt habe, zeige, dass er nicht als unerfahren gelte. Er habe somit die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen, weshalb die Vorinstanz korrekterweise androhungsgemäss vorgegangen sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei auch nicht als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zu werten, da sie sich gegen die vorinstanzlichen Entscheide vom 4. April und 2. Mai 2013 richte, weshalb sie im ersten Fall innert 10 Tagen zu erheben gewesen wäre und im zweiten gar kein Rechtsmittel bestanden habe.

2.2. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht nachvollziehbar auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Insbesondere wird auch nicht erörtert, inwiefern das Obergericht mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der offensichtlich aussichtslosen Beschwerde verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden