Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_186/2018 KI-generiert

Cantonal Court v. Taxpayer (Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 5D_186/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Appellate Court of Basel-Stadt denied her request for free legal assistance in a debt enforcement procedure. The appeal concerns a decision dated September 5, 2018, by the Civil Court of Basel-Stadt and a subsequent ruling by the Appellationsgericht on October 16, 2018, which refused her application for legal aid citing the appeal's lack of prospects for success. The individual's complaint encompassed several related cases and also contested tax matters. Despite her claims regarding financial difficulties and alleged procedural errors, the court found her appeal unfounded, inadequately justified, and partly incomprehensible, ultimately declaring it frivolous and abusive. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with her constitutional complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Cantonal Court v. Taxpayer (Legal Aid Denial): The appeal concerns a decision dated September 5, 2018, by the Civil Court of Basel-Stadt and a subsequent ruling by the Appellationsgericht on October 16, 2018, which refused her application for legal aid citing the appeal's lack of prospects for success. The individual's complaint encompassed several related cases and also contested tax matters. Despite her claims regarding financial difficulties and alleged procedural errors, the court found her appeal unfounded, inadequately justified, and partly incomprehensible, ultimately declaring it frivolous and abusive. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with her constitutional complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren) unentgeltliche Rechtspflege Steuerschulden Betreibungsbegehren Vollstreckung der Steuerveranlagung Streitwert verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits because the submission was clearly ill-founded and abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5D_10/2019 (2019-02-01)
Cantonal Tax Enforcement Non-Objection Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
«…s Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Appellationsgericht am 16. Oktober 2018 ab (dazu Urteil 5D_186/2018 vom 29. November 2018). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es da…»
5D_185/2018 (2018-11-29)
Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Enforcement Objection Lifting Proceedings
«…Rechtspflege ab. Am 21. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung (und drei weitere [dazu Verfahren 5D_186/2018, 5D_187/2018 und 5D_188/2018] sowie in einem Steuerpunkt [dazu Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018]) Beschwerde an…»
5D_187/2018 (2018-11-29)
Constitutional Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings
«…ab. Am 21. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung (und drei weitere [dazu Verfahren 5D_185/2018, 5D_186/2018 und 5D_188/2018] sowie in einem Steuerpunkt [dazu Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018]) Beschwerde an das Bundesge…»
5D_188/2018 (2018-11-29)
Federal Supreme Court Refusal to Review Legal Aid Denial in Enforcement Appeal
«…ab. Am 21. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung (und drei weitere [dazu Verfahren 5D_185/2018, 5D_186/2018 und 5D_187/2018] sowie in einem Steuerpunkt [dazu Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018]) Beschwerde an das Bundesge…»
2C_944/2018 (2018-11-19)
Appeal Inadmissible Due to Lack of Contested Decision in Tax Matter
«…werden und welche die definitive Rechtsöffnung betreffen, dass die Beschwerden gegen diese Entscheide in den Verfahren 5D_186/2018 bis 5D_189/2018 behandelt werden, dass die Steuerpflichtige dagegen im Steuerpunkt (Stammdatenberichtigung) innert Fris…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_186/2018

Urteil vom 29. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner,

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 16. Oktober 2018 (BEZ.2018.47).

Erwägungen:

1. Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2018 (V.2018.784; Zahlungsbefehl Nr. xxx) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Am 21. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung (und drei weitere [dazu Verfahren 5D_185/2018, 5D_187/2018 und 5D_188/2018] sowie in einem Steuerpunkt [dazu Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018]) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den Erwägungen des Zivilgerichts nicht auseinander. Ihre Ausführungen bezögen sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, die aber nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids sei. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass die Schlussfolgerungen des angefochtenen Entscheids (Vorliegen von Rechtsöffnungstiteln, keine Gründe für die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ) fehlerhaft sein sollen.

4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Appellationsgericht nicht auf ihre finanziellen Verhältnisse nach einem Unfall eingegangen sei. Sie verkennt, dass das Appellationsgericht zur Prüfung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf ihre finanziellen Verhältnisse eingehen musste, nachdem sich ihre Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 117 ZPO ). Im Übrigen schildert sie die Sach- und Rechtslage aus ihrer eigenen Sicht. So bezieht sie sich auf ein angebliches Revisionsverfahren, auf eine angeblich fehlende Steuerteilungsverfügung und ein behauptetes Recht zur Verrechnung. Ihre Ausführungen sind teilweise kaum verständlich und sind jedenfalls nicht geeignet um aufzuzeigen, dass ihre kantonale Beschwerde nicht aussichtslos sein soll. Dazu müsste sie anhand ihrer kantonalen Beschwerde mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen, dass sie sich entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sehr wohl in genügender Weise mit dem erstinstanzlichen Entscheid befasst hat.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ohnehin abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 350.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg