Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Enforcement Ruling Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court of Graubünden regarding a debt recovery process amounting to CHF 3,936.45. The complaint stemmed from the rejection of the complainant's appeal against the court's granting of a definitive opening of proceedings, which was based on a prior court ruling. The complainant contested the validity of the notification regarding the legal proceedings, arguing improper summons, but the Cantonal Court found the notification legally valid. The complainant's submission to the Federal Tribunal failed to adequately address the legal grounds of the Cantonal Court's decision, leading to the dismissal of the complaint due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Enforcement Ruling Due to Insufficient Substantiation: The complaint stemmed from the rejection of the complainant's appeal against the court's granting of a definitive opening of proceedings, which was based on a prior court ruling. The complainant contested the validity of the notification regarding the legal proceedings, arguing improper summons, but the Cantonal Court found the notification legally valid. The complainant's submission to the Federal Tribunal failed to adequately address the legal grounds of the Cantonal Court's decision, leading to the dismissal of the complaint due to insufficient justification.
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KI-generiertUsed to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used in conjunction with Art. 108 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_186/2009
Urteil vom 3. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'936.45 (nebst Zins) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 21. Oktober 2009 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem (gemäss gerichtlicher Bescheinigung vom 8. Juni 2009 am 27. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenen, dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 mitgeteilten) Urteil des Amtsgerichts Z.________ vom 29. Januar 2009, der Einwand der nicht richtigen Vorladung zum amtsgerichtlichen Verfahren ( Art. 81 Abs. 2 SchKG ) erweise sich als unbegründet, weil der Beschwerdeführer Klage vor Amtsgericht erhoben habe, eine Instruktionsverhandlung mit (beiden Parteien gewährter, jedoch unbenutzt gebliebener) Gelegenheit zu weiteren Beweisanträgen durchgeführt worden sei und beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hätten,
dass das Kantonsgericht weiter erwog, gemäss Track & Trace Sendungsinformation der Post sei die (am 14. August 2009 bei der Post aufgegebene) Vorladung zur (auf den 3. September 2009 angesetzten) Rechtsöffnungsverhandlung dem Beschwerdeführer, der auf Grund seines Rechtsvorschlags habe mit einem Rechtsöffnungsverfahren rechnen müssen, am 17. August 2009 zur Abholung auf der Post gemeldet und (nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist) am 25. August 2009 retourniert worden, die Vorladung gelte somit kraft Fiktion als am 25. August 2009 zugestellt und sei damit ordentlich, d.h. mehr als zwei Tage vor der Hauptverhandlung erfolgt (Art. 138 Ziff. 3 i.V.m. Art. 137 Ziff. 2 ZPO /GR),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann