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5D_185/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal on Denial of Justice Regarding Deadline Extension Rejected After Legal Effect Granted

Geschäftsnummer 5D_185/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss educational institution sought a definitive legal release to collect a debt of CHF 11,900, plus interest, from an individual, through the court proceedings in Schaffhausen. Multiple extensions were granted for the submission of a response, but the court eventually issued a decision granting the legal release. The individual appealed to the higher court for a denial of justice, requesting that the lower court address his application for an extension and set a timeframe for a response, or alternatively to recognize a denial of justice, but the higher court did not consider the appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn this decision and have the matter sent back to the previous court, arguing improper proceedings, but ultimately challenged the notification process of the court's actions.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Denial of Justice Regarding Deadline Extension Rejected After Legal Effect Granted: Multiple extensions were granted for the submission of a response, but the court eventually issued a decision granting the legal release. The individual appealed to the higher court for a denial of justice, requesting that the lower court address his application for an extension and set a timeframe for a response, or alternatively to recognize a denial of justice, but the higher court did not consider the appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn this decision and have the matter sent back to the previous court, arguing improper proceedings, but ultimately challenged the notification process of the court's actions.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnung) Ausdehnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Wirkungen des Urteils Verfahrensverzögerungen Versäumung der gesetzlichen Frist E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order because the appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to pay costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_185/2023

Urteil vom 9. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schaffhausen,

Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. August 2023 (40/2023/27/A).

Sachverhalt:

A. Am 17. April 2023 ersuchte die Fachhochschule B.________ das Kantonsgericht Schaffhausen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen, Regionalstelle Klettgau, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 11'900.-- nebst Zins.

Zur Einreichung einer Vernehmlassung erstreckte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mehrmals die Frist, letztmals mit noch gleichentags verschickter Verfügung vom 16. Mai 2023 bis zum 25. Mai 2023. Nachdem keine Vernehmlassung eingegangen war, erteilte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 6. Juni 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'900.-- nebst Zins.

B. Am 8. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und verlangte, das Kantonsgericht sei superprovisorisch anzuweisen, das Gesuch um Fristerstreckung zu beantworten und eine Frist zur Vernehmlassung anzusetzen, eventualiter sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Mit Entscheid vom 22. August 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

C. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheides und entsprechendem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein aktuelles und praktisches Interesse mehr bestehe und dieses bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gefehlt habe. Im Zusammenhang mit seinem Eventualbegehren übersehe der Beschwerdeführer sodann, dass mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde keine allgemeinen Verstösse des formellen oder materiellen Rechts, sondern ausschliesslich das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides gerügt werden könne. Dies sei aber vorliegend nicht gegeben, weil mit mehreren prozessleitenden Verfügungen die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung verlängert worden sei, letztmals mit derjenigen vom 16. Mai 2023.

3. Wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes dahingehend rügt, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2023 nie erhalten habe und das Kantonsgericht die Zustellung nicht belegen könne, wobei er wegen Datenverlusts über keine Belege verfüge, so gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei: Die obergerichtlichen Erwägungen gehen vielmehr dahin, dass nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse an der Einreichung einer Vernehmlassung bestehe und im Übrigen mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Verfahrensfehler, sondern einzig das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung oder eines Entscheides gerügt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei die Verfügung vom 16. Mai 2023 nie zugegangen, so bestreitet er nicht, dass das Kantonsgericht an sich tätig geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und schon gar nicht dargetan, gegen welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheides gegen solche verstossen sollen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli