Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_185/2018 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Enforcement Objection Lifting Proceedings

Geschäftsnummer 5D_185/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought free legal assistance in contesting a ruling by the Basel-Stadt Civil Court that addressed a debt enforcement order. The appellant's request was denied by the Basel-Stadt Appellate Court due to the perceived futility of the appeal, as their arguments did not engage with the civil court's reasoning and instead referenced unrelated issues concerning a property capital gains tax decision from 2010. The complainant later appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, along with several other associated cases, and argued that their financial circumstances post-accident were not considered. However, the Federal Tribunal noted that for determining eligibility for free legal assistance, the appellant's financial situation was irrelevant given the appeal's lack of prospects for success. The appellant failed to demonstrate any fundamental constitutional rights violations or to substantively address the appellate court's conclusions, rendering the complaint insufficiently justified, leading to it being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Enforcement Objection Lifting Proceedings: The appellant's request was denied by the Basel-Stadt Appellate Court due to the perceived futility of the appeal, as their arguments did not engage with the civil court's reasoning and instead referenced unrelated issues concerning a property capital gains tax decision from 2010. The complainant later appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, along with several other associated cases, and argued that their financial circumstances post-accident were not considered. However, the Federal Tribunal noted that for determining eligibility for free legal assistance, the appellant's financial situation was irrelevant given the appeal's lack of prospects for success. The appellant failed to demonstrate any fundamental constitutional rights violations or to substantively address the appellate court's conclusions, rendering the complaint insufficiently justified, leading to it being dismissed.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren) Rechtsvorschlag Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Steuerveranlagungsverfahren Rechtsstellung Steuerschuld Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG

The appeal was not considered because it was deemed ill-founded and an abuse of process, pursuant to procedural provisions cited in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG

Used to justify the decision not to enter into the substance of the constitutional appeal based on insufficient reasoning and vexatious conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_185/2018

Urteil vom 29. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 16. Oktober 2018 (BEZ.2018.46).

Erwägungen:

1. Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2018 (V.2018.783; Zahlungsbefehl Nr. www) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Am 21. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung (und drei weitere [dazu Verfahren 5D_186/2018, 5D_187/2018 und 5D_188/2018] sowie in einem Steuerpunkt [dazu Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018]) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den Erwägungen des Zivilgerichts nicht auseinander. Ihre Ausführungen bezögen sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, die aber nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids sei. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass die Schlussfolgerungen des angefochtenen Entscheids (Vorliegen von Rechtsöffnungstiteln, keine Gründe für die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ) fehlerhaft sein sollen.

4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Appellationsgericht nicht auf ihre finanziellen Verhältnisse nach einem Unfall eingegangen sei. Sie verkennt, dass das Appellationsgericht zur Prüfung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf ihre finanziellen Verhältnisse eingehen musste, nachdem sich ihre Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 117 ZPO ). Im Übrigen schildert sie die Sach- und Rechtslage aus ihrer eigenen Sicht. So bezieht sie sich auf ein angebliches Revisionsverfahren, auf eine angeblich fehlende Steuerteilungsverfügung und ein behauptetes Recht zur Verrechnung. Ihre Ausführungen sind teilweise kaum verständlich und sind jedenfalls nicht geeignet um aufzuzeigen, dass ihre kantonale Beschwerde nicht aussichtslos sein soll. Dazu müsste sie anhand ihrer kantonalen Beschwerde mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen, dass sie sich entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sehr wohl in genügender Weise mit dem erstinstanzlichen Entscheid befasst hat.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ohnehin abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg