Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_184/2014 KI-generiert

Subsidiary Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Articulate Constitutional Violations in Low-Value Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_184/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision from the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which had dismissed a previous complaint due to the applicant's failure to pay a required cost advance after being denied free legal assistance. The applicant challenged the Cantonal Court's unacceptability of the appeal based on the courts' interpretation related to the monetary threshold for legal proceedings, which was not met. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint but found that it lacked sufficient legal foundation and did not adequately demonstrate which constitutional rights had been violated. Consequently, the Tribunal ruled to not consider the complaint, denied the request for legal aid, and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Subsidiary Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Articulate Constitutional Violations in Low-Value Debt Enforcement Matter: The applicant challenged the Cantonal Court's unacceptability of the appeal based on the courts' interpretation related to the monetary threshold for legal proceedings, which was not met. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint but found that it lacked sufficient legal foundation and did not adequately demonstrate which constitutional rights had been violated. Consequently, the Tribunal ruled to not consider the complaint, denied the request for legal aid, and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Streitgegenstand Verfassungsgerichtsbarkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wiederherstellung der versäumten Frist Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was dismissed due to inadmissibility based on procedural deficiencies (lack of reasoned justification and abusive conduct).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was denied because the constitutional appeal was obviously futile.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

Art. 148 ZPO

The request for reinstatement of time limits was not proceeded upon because only cantonal courts are competent for such requests.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_184/2014

Urteil vom 18. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft ,

vertreten durch Bau- und Umweltdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 14 143 vom 22. September 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 588.50) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 22. September 2014 erwog, die Beschwerdeführerin habe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Ansetzung einer Nachfrist) den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. September 2014 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann