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5D_184/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Direct Federal Tax Enforcement Due to Insufficient Reasoning and Monetary Threshold Not Met

Geschäftsnummer 5D_184/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a ruling by the Cantonal Court of Glarus, which upheld a lower court's decision granting a creditor the right to collect an outstanding tax debt owed by the complainant. The debt in question was for a small amount related to direct federal taxes for the year 2009. The complainant contested the legitimacy of the tax claim and sought legal aid to support their appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to procedural issues and the complainant's failure to adequately substantiate claims of constitutional rights violations. Consequently, the complainant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Direct Federal Tax Enforcement Due to Insufficient Reasoning and Monetary Threshold Not Met: The debt in question was for a small amount related to direct federal taxes for the year 2009. The complainant contested the legitimacy of the tax claim and sought legal aid to support their appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to procedural issues and the complainant's failure to adequately substantiate claims of constitutional rights violations. Consequently, the complainant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen direkte Steuer Steuerveranlagungsverfahren Verpflichtung zur Geldzahlung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Court did not enter upon the constitutional appeal based on this provision, as the appeal was inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid in the federal court proceedings was denied based on this provision due to the hopeless nature of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_184/2012

Urteil vom 21. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 25. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Glarus, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (in einer Betreibung für die direkte Bundessteuer 2009 von Fr. 97.80 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser die Gerichtskosten (Fr. 100.--) auferlegt hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin weitere Entscheide (Steuereinspracheentscheid, Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts) anficht als das im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2012,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 25. Oktober 2012 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer (mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen) Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung (samt definitiver Steuerrechnung) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, insbesondere belege sie weder eine Tilgung noch eine Stundung der nicht verjährten Forderung, ihre (bereits im Einspracheverfahren gegen die Steuerveranlagung abgewiesene) Einwendung des angeblich fehlenden Steuerdomizils im Kanton Glarus könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden, die definitive Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden, schliesslich könne der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann