Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_183/2020 KI-generiert

Child Maintenance Enforcement Appeal Inadmissible for Insufficient Constitutional Pleading

Geschäftsnummer 5D_183/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over child support payments in which the appellant, A.________, is being pursued by B.________ for a total of CHF 3,150 in child support owed for their daughter, C.________. The Regional Court Oberland had granted definitive legal enforcement based on a final decision from the Cantonal Court of Schaffhausen dated December 30, 2016. A subsequent appeal by A.________ was dismissed by the Obergericht of the Canton of Bern on June 16, 2020, due to insufficient reasoning. A.________'s further complaints, including allegations of coercion and errors by authorities during the initial support order and other unrelated grievances, were considered irrelevant to the appeal. The complaint to the Swiss Federal Tribunal was not accepted due to these procedural and substantive deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Child Maintenance Enforcement Appeal Inadmissible for Insufficient Constitutional Pleading: The Regional Court Oberland had granted definitive legal enforcement based on a final decision from the Cantonal Court of Schaffhausen dated December 30, 2016. A subsequent appeal by A.________ was dismissed by the Obergericht of the Canton of Bern on June 16, 2020, due to insufficient reasoning. A.________'s further complaints, including allegations of coercion and errors by authorities during the initial support order and other unrelated grievances, were considered irrelevant to the appeal. The complaint to the Swiss Federal Tribunal was not accepted due to these procedural and substantive deficiencies.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Unterhaltsrückstände Vollstreckungsentscheid Unterhaltspflicht des Kindes verfassungsmässige Anforderung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_183/2020

Urteil vom 4. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Juni 2020 (ZK 20 272).

Sachverhalt:

A.________ wird von B.________ für Kindesunterhaltsbeiträge zu gunsten der Tochter C.________ von insgesamt Fr. 3'150.-- betrieben.

Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 erteilte das Regionalgericht Oberland in der betreffenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantons gerichts Schaffhausen vom 30. Dezember 2016 definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Juni 2020 mangels genügen der Begründung nicht ein.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ).

Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Es werden weder der Form nach noch inhaltlich Verfassungsverletzungen geltend gemacht und es erfolgt auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, der Unterhaltsentscheid des Kantonsgerichtes Schaffhausen sei unter massiver Erpressung (Selbstmord und Morddrohung der Exfrau) und Behördenwillkür entstanden. Damit sind keine Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dargetan.

Die weiteren Ausführungen (sein Hausarzt habe eine Fehldiagnose gestellt und die Unterbringung in der psychiatrischen Klinik im Jahr 2012 sei unberechtigt gewesen; Vorwürfe gegen die Polizei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung und gegen die Staatsanwaltschaft wegen Nichtanhandnahmeverfügungen u.ä.m.) stehen in keinem Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand und sind demnach von vornherein nicht zu hören.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli