Creditor's Complaint Against Opposing Party's Legal Aid Denial Dismissed as Abusive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional appeal by an individual challenging a decision from a regional court relating to an application for free legal aid. The regional court had denied this application from another party, stating that the appeal lacked merit due to insufficient standing and inadequate justification. The individual subsequently sought to reopen a deadline and requested that the federal court grant free legal aid, but the court noted that the appeal was deemed pointless because the individual had no standing to contest the regional court's decision regarding the other party. Additionally, the court rejected the requests for reopening the deadline and free legal aid, assessing the appeal as frivolous and an attempt to delay enforcement actions. Ultimately, the court imposed costs on the individual for their unsuccessful appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 115 lit. b BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor's Complaint Against Opposing Party's Legal Aid Denial Dismissed as Abusive: The regional court had denied this application from another party, stating that the appeal lacked merit due to insufficient standing and inadequate justification. The individual subsequently sought to reopen a deadline and requested that the federal court grant free legal aid, but the court noted that the appeal was deemed pointless because the individual had no standing to contest the regional court's decision regarding the other party. Additionally, the court rejected the requests for reopening the deadline and free legal aid, assessing the appeal as frivolous and an attempt to delay enforcement actions. Ultimately, the court imposed costs on the individual for their unsuccessful appeal.
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KI-generiertCited in the closing section as the legal basis for not entering the verdict on the (unadmissible and abusive) constitutional appeal.
Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG as the basis for not entering a verdict on the constitutional appeal in this simplified procedure.
Cited as the basis for rejecting the application for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Cited as the basis for not entering a verdict on the application for reinstatement of time limits.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_183/2014
Urteil vom 17. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ("A.________") gegen die Verfügung 410 14 209 vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der B.________ um unentgeltliche Rechtspflege (für deren Beschwerde gegen einen erstinstanzlich gegenüber A.________ ergangenen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde sei bereits deshalb aussichtslos, weil der B.________ die Beschwerdelegitimation abgehe, im Übrigen wäre die Beschwerde auch wegen der unzureichenden Begründung aussichtslos, die unentgeltliche Rechtspflege könne daher ebenso wenig gewährt werden wie die aufschiebende Wirkung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
dass sodann die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt ( Art. 115 lit. b BGG ),
dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ("A.________") durch die gegenüber der B.________ ergangene Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2014 nicht beschwert ist, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist, zumal eine Vertretung der B.________ durch die Beschwerdeführerin ohnehin ausgeschlossen wäre ( Art. 40 Abs. 1 BGG ),
dass im Übrigen auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten wäre, wenn sie von B.________ erhoben würde, weil die Eingabe den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann