Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_183/2008 KI-generiert

Case Concerning Missed Cost Advance Deadline and Insufficient Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_183/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a financial dispute in which the plaintiff sought a definitive reopening of a legal matter related to a monetary claim. The lower court had ruled against the plaintiff on procedural grounds, asserting that the plaintiff failed to pay a required deposit within the stipulated time. The plaintiff later submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, challenging the lower court's decision. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, noting the plaintiff did not adequately address the lower court's reasoning or demonstrate any constitutional violations. As a result, the Tribunal declined to entertain the complaint and ordered the plaintiff to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Case Concerning Missed Cost Advance Deadline and Insufficient Constitutional Appeal: The lower court had ruled against the plaintiff on procedural grounds, asserting that the plaintiff failed to pay a required deposit within the stipulated time. The plaintiff later submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, challenging the lower court's decision. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, noting the plaintiff did not adequately address the lower court's reasoning or demonstrate any constitutional violations. As a result, the Tribunal declined to entertain the complaint and ordered the plaintiff to bear the court costs.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied by the President to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG, indicating the procedure for examining the constitutional appeal (Verfassungsbeschwerde).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_183/2008/bnm

Urteil vom 29. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) vom 27. Oktober 2008.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'120.-- an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Urteil erwog, der Beschwerdeführer habe die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- innerhalb der am 25. September 2008 ablaufenden postalischen Frist nicht abgeholt, die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beschwerde habe rechnen müssen, gelte daher als an diesem Tag zugestellt, die am 26. September beginnende 10-tägige Kostenvorschussfrist habe am Montag, den 6. Oktober 2008 geendet, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die Höhe der Rechtsöffnungsforderung zu bestreiten, die im Rechtsöffnungsverfahren materiell nicht überprüft werden kann,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann